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Nach-Weihnachtsstress

Was beim Umtausch und bei Gutscheinen zu beachten ist

Gutscheine gehören nicht zu den beliebtesten Geschenken. Ganz im Gegenteil: Seit es Ranglisten zu den unbeliebtesten Weihnachtsgeschenken gibt, landen diese regelmäßig auf den obersten Plätzen. Und dennoch finden sich Jahr für Jahr kleine Glückwunschkarten mit beigelegten Gutscheinen unterm Weihnachtsbaum.

Verfallsfrist

Wie Renate Wagner vom Verein für Konsumenteninformationen (VKI) erklärt, ist der OGH nach einer Klage der Arbeiterkammer zum Urteil gekommen, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig sind. “Eine Befristung ist dennoch zulässig. Damit diese Verfallsfrist aber rechtswirksam wird, darf das Einlösen nicht unnötig erschwert werden. Das ist allerdings im Einzelfall zu prüfen“, so Wagner.

Besonders bei Gutscheinen, die online gekauft werden ist dabei Vorsicht geboten: Die gesetzliche Regelung der Verfallsfrist gilt nur, wenn sich der Gerichtsstandort in Österreich befindet.

Umtausch

Der erste Werktag nach Weihnachten gilt als einer der stärksten Einkaufstage im Jahr. Nicht nur weil dann der Schlussverkauf beginnt, sondern auch weil viele ihre Weihnachtsgeschenke zum Umtausch in die Geschäfte bringen.

Generell ist der Umtausch von gekauften Produkten freiwillig. Daher kann der Händler auch die näheren Bedingungen festlegen. “Liegt eine vertragliche Umtauschzusage des Händlers vor, bedeutet das, dass der Konsument das Geschenk gegen eine andere Ware tauschen kann oder ein Gutschein im Wert der zurückgegebenen Ware ausgestellt wird. Bargeld gibt es an sich keines zurück”, erklärt Jutta Repl von der Arbeiterkammer. Mittlerweile bietet allerdings eine Reihe von Unternehmen eine Geld-zurück-Garantie an. In diesen Fällen kann dann auch die Rückzahlung verlangt werden.

Wird beispielsweise ein Produkt bei einer Filiale einer Handelskette gekauft, besteht des Öfteren die Möglichkeit, das Gekaufte bei einer anderen Filiale zurückzugeben. Allerdings hängt diese Option von den genauen Umtauschbedingungen, die beim Kauf vereinbart worden sind ab. Am besten man erkundigt sich vor dem Kauf ob der Umtausch an einem anderen Standort möglich ist.

Rechnung verloren?

Wer die Rechnung oder den Kassabon nicht mehr zur Hand hat, die gekaufte Ware aber dennoch zurückgeben will, kann versuchen den Kauf anderweitig, etwa mit einem Kontoauszug nachzuweisen. Ob der Umtausch tatsächlich möglich ist, kommt auf die Kulanz des Unternehmens an.

Solange man sich unsicher ist, ob man die Ware behalten will, sollte die Originalverpackung aufbewahrt werden. Denn diese wird immer wieder vom Händler zurückverlangt. Auch sollte das Produkt nicht benützt werden, was besonders bei Hygieneprodukten wie Rasierern zu beachten ist.

Online-Rückgabe

Was beim Umtausch eines Online-Kaufs zu beachten ist, erklärt Jutta Repl von der AK: “Hier hat der Konsument ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Es beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt, und beginnt mit Erhalt der Ware zu laufen. Wird über das Rücktrittsrecht nicht oder nicht entsprechend informiert, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Dieses Rücktrittsrecht ist an sich kostenlos. Das bedeutet, dass der Konsument auch nicht die unmittelbaren Kosten der Rücksendung tragen muss. Es steht dem Onlinehändler aber frei, mit den Kunden zu vereinbaren, dass diese Kosten zu bezahlen sind.“ Es lohnt sich daher ein Blick in die AGBs des Versandhandels.

Allerdings gibt es jedoch bei dieser Regelung diverse Ausnahmen: “So kann etwa bei entsiegelten CDs und DVDs oder bei Konzert- und sonstigen Veranstaltungstickets nicht vom Vertrag zurückgetreten werden“, weiß Repl. Auch Haushaltsgeräte oder etwa die Stöpsel bei Ohrhörern sind aus hygienischen Gründen entweder vom Rücktrittsrecht ausgenommen oder mit Einschränkungen belegt.

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Florian Christof

FlorianChristof

Großteils bin ich mit Produkttests beschäftigt - Smartphones, Elektroautos, Kopfhörer und alles was mit Strom betrieben wird.

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Florian Christof

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