Hoverboards, Segways, Elektroroller, Elektro-Skateboards oder E-Bikes: Wo man mit welchem Gerät fahren darf, ist nicht immer restlos klar.
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Sich durch den Paragrafendschungel zu navigieren, kann mitunter verwirrender sein, als ein Hindernisparcours am Verkehrsübungsplatz. Die Verwendung von Geräten wie E-Rollern, Hoverboards, Segways oder Elektrorollern sind im Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung und im Führerscheingesetz geregelt. Die Umsetzung der Richtlinien obliegt den Ländern, weshalb es je nach Bundesland zu unterschiedlichen Auslegungen kommen kann.
Zumeist gelten für die elektrisch betriebenen fahrbaren Untersätze dieselben Regeln wie für Fahrräder. Vorausgesetzt sie können nicht schneller als 25 km/h fahren und ihre Leistung ist auf 600 Watt begrenzt. Es gibt aber Ausnahmen. Etwa Hoverboards und elektrisch betriebene Skateboards. Sie werden - wie es im Juristenjargon heißt - als „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ oder als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“ eingestuft und haben auf Radwegen nichts verloren. Daneben gibt es bei der Verwendung von Segway & Co. auch in Hinblick auf Alkoholbestimmungen, Abstellplätze und dem Telefonieren während der Fahrt einiges zu beachten.
Sie werden vor allem von Touristen genutzt, die man damit durch Parkanlagen rollen sieht. Streng genommen dürfen sie das aber gar nicht, denn auch Segways gelten laut der Straßenverkehrsordnung als Fahrrad. Segways dürfen also nicht auf Gehwegen, jedoch auf Radwegen - und falls nicht vorhanden - am rechten Fahrbahnrand fahren. Kinder bis zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen, oder ab zehn Jahren auch alleine fahren, wenn sie über einen Radfahrausweis verfügen. Sie sollten aber mindestens 45 Kilogramm schwer sein. Das hat damit zu tun, dass der Segway durch Gewichtsverlagerung beschleunigt und bremst. Nach oben hin ist das Gewicht laut Herstellervorgaben mit 110 Kilogramm begrenzt.
Das Fahren auf Zebrastreifen ist nicht erlaubt. Segways müssen ebenso wie Fahrräder die Radfahrüberfahrten nutzen. Für das Lenken eines Segways gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. In öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen sie mitgeführt werden. Ausnahmen für Stoßzeiten sind ebenso möglich wie ein Aufpreis für den Transport. Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt.
Hoverboards sind eigentlich nichts anderes als Segways, lediglich die Stange fehlt. Auch sie sind selbstbalancierend und werden per Gewichtsverlagerung gesteuert. Anders als Segways gelten die elektrisch angetriebenen fahrbaren Untersätze, die immerwieder mit brennenden Akkus von sich reden machen, vor dem Gesetz aber nicht als Fahrrad. Wie es im Beamtendeutsch so schön heißt, sind sie „zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“. Warum das so ist, kann als eines der unergründlichen Geheimnisse der Straßenverkehrsordnung gelten. Dem Vernehmen nach, hat sich die Firma Segway mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass ihre Fahrzeuge als Fahrrad eingestuft werden.
Mit Hoverboards darf man deshalb auch nicht auf Radwegen oder der Straße fahren, ihre Nutzung ist nur auf Gehwegen, Wohn- oder Spielstraßen und Fußgängerzonen zulässig. Voraussetzung dafür ist auch hier die Begrenzung der Leistung auf unter 600 Watt und 25 km/h. Bei stärkerer Leistung ist eine Zulassung notwendig.
Der Verkauf von elektrisch betriebenen Rollern zieht an. Vor allem in der Stadt können die mit Elektromotoren betriebenen Scooter, die bis zu 25 km/h erreichen, zu nützlichen Begleitern im Alltag werden, zumal sie sich einfach zusammenklappen und für weitere Strecken auch in die U- oder S-Bahn mitgenommen werden können. Anders als ihre mit Muskelkraft betriebenen Pendants gelten sie nicht als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug, sondern als Fahrräder. Sie dürfen auf Radwegen, oder falls keiner vorhanden ist, auf dem rechten Fahrbahnstreifen fahren.
Gehsteige oder Fußgängerzonen sind tabu, es sei denn das Befahren wird durch die Beschilderung ausdrücklich erlaubt. Abgestellt werden dürfen sie am Gehsteig nur, wenn der mehr als zweieinhalb Meter breit ist, ansonsten empfehlen sich Fahrradabstellplätze. Wie bei Fahrrädern gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Kinder unter zwölf Jahren müssen einen Helm tragen. Telefonieren ist während des Fahrens nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt.
Skateboards, auch wenn sie über einen elektrischen Antrieb verfügen, dürfen nur auf Spiel- oder Wohnstraßen, auf Gehwegen, Fußgängerzonen und in eigens davor vorgesehenen Funparks benutzt werden. Eingestuft werden sie als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. Auf dem Radweg oder der Fahrbahn haben die Elektro-Skateboards nichts verloren. Aber auch auf Gehwegen gilt die Einschränkung, dass sie nur dann zum Einsatz kommen dürfen, wenn sie nicht auf die Fahrbahn gelangen können oder Fußgänger nicht behindert werden. Vor allem bei Longboards könnte dies der Fall sein.
Die Geschwindigkeit sollte an das jeweilige Umfeld angepasst werden. Auch wenn ein Fußgängerübergang überquert wird, sollten Skater darauf achten, dass sie nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug oder für die Lenker überraschend auf den Zebrastreifen fahren. Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit dem Elektro-Skateboard nur mit einem Radfahrausweis alleine unterwegs sein.
Für E-Bikes, also Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung, gelten dieselben Regeln wie für Fahrräder. Die Leistung der Elektrofahrräder darf allerdings 600 Watt nicht übersteigen und der Motor muss sich bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalten. Ansonsten gelten sie als Mopeds und unterliegen strengeren gesetzlichen Regelungen. Gefahren werden dürfen E-Bikes auf Radwegen und wahlweise auf der Fahrbahn.
Nebeneinanderfahren ist nur in Wohnstraßen, Begegnungszonen und auf Radwegen zulässig. Für Kinder unter zwölf Jahren gilt die Helmpflicht. Alleine fahren dürfen sie ab zehn Jahren, vorausgesetzt sie haben einen Radfahrschein. Auch für E-Bike-Fahrer gelten die 0,8-Promille-Grenze und das Telefonieverbot ohne Freisprecheinrichtung. Anhänger dürfen angebracht werden, dazu muss das E-Bike aber über einen Ständer verfügen. Das Ladegewicht ist bei auflaufgebremsten Anhängern mit 100 Kilogramm, bei ungebremsten Anhängern mit 60 Kilogramm beschränkt.
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