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Was darf man wo mit Elektromobilität?
Hoverboards, Segways, Elektroroller, Elektro-Skateboards oder E-Bikes: Wo man mit welchem Gerät fahren darf, ist nicht immer restlos klar.
Sich durch den Paragrafendschungel zu navigieren, kann mitunter verwirrender sein, als ein Hindernisparcours am Verkehrsübungsplatz. Die Verwendung von Geräten wie E-Rollern, Hoverboards, Segways oder Elektrorollern sind im Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung und im Führerscheingesetz geregelt. Die Umsetzung der Richtlinien obliegt den Ländern, weshalb es je nach Bundesland zu unterschiedlichen Auslegungen kommen kann.
Zumeist gelten für die elektrisch betriebenen fahrbaren Untersätze dieselben Regeln wie für Fahrräder. Vorausgesetzt sie können nicht schneller als 25 km/h fahren und ihre Leistung ist auf 600 Watt begrenzt. Es gibt aber Ausnahmen. Etwa Hoverboards und elektrisch betriebene Skateboards. Sie werden - wie es im Juristenjargon heißt - als „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ oder als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“ eingestuft und haben auf Radwegen nichts verloren. Daneben gibt es bei der Verwendung von Segway & Co. auch in Hinblick auf Alkoholbestimmungen, Abstellplätze und dem Telefonieren während der Fahrt einiges zu beachten.
Warum Segways nicht am Gehsteig fahren dürfen

Das Fahren auf Zebrastreifen ist nicht erlaubt. Segways müssen ebenso wie Fahrräder die Radfahrüberfahrten nutzen. Für das Lenken eines Segways gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. In öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen sie mitgeführt werden. Ausnahmen für Stoßzeiten sind ebenso möglich wie ein Aufpreis für den Transport. Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt.
Hoverboards sind keine Fahrräder

Mit Hoverboards darf man deshalb auch nicht auf Radwegen oder der Straße fahren, ihre Nutzung ist nur auf Gehwegen, Wohn- oder Spielstraßen und Fußgängerzonen zulässig. Voraussetzung dafür ist auch hier die Begrenzung der Leistung auf unter 600 Watt und 25 km/h. Bei stärkerer Leistung ist eine Zulassung notwendig.
Gehsteige sind tabu

Gehsteige oder Fußgängerzonen sind tabu, es sei denn das Befahren wird durch die Beschilderung ausdrücklich erlaubt. Abgestellt werden dürfen sie am Gehsteig nur, wenn der mehr als zweieinhalb Meter breit ist, ansonsten empfehlen sich Fahrradabstellplätze. Wie bei Fahrrädern gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Kinder unter zwölf Jahren müssen einen Helm tragen. Telefonieren ist während des Fahrens nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt.
Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug

Die Geschwindigkeit sollte an das jeweilige Umfeld angepasst werden. Auch wenn ein Fußgängerübergang überquert wird, sollten Skater darauf achten, dass sie nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug oder für die Lenker überraschend auf den Zebrastreifen fahren. Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit dem Elektro-Skateboard nur mit einem Radfahrausweis alleine unterwegs sein.
0,8 Promille-Grenze gilt

Nebeneinanderfahren ist nur in Wohnstraßen, Begegnungszonen und auf Radwegen zulässig. Für Kinder unter zwölf Jahren gilt die Helmpflicht. Alleine fahren dürfen sie ab zehn Jahren, vorausgesetzt sie haben einen Radfahrschein. Auch für E-Bike-Fahrer gelten die 0,8-Promille-Grenze und das Telefonieverbot ohne Freisprecheinrichtung. Anhänger dürfen angebracht werden, dazu muss das E-Bike aber über einen Ständer verfügen. Das Ladegewicht ist bei auflaufgebremsten Anhängern mit 100 Kilogramm, bei ungebremsten Anhängern mit 60 Kilogramm beschränkt.