EuGH soll Auskunftspflicht von YouTube klären
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Die Frage, mit welchen Auskünften Video-Plattformen wie YouTube beim Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen helfen müssen, wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bittet nach einer Klage des Filmverleihers Constantin die Luxemburger Kollegen um Rat und setzte das Verfahren deshalb am Donnerstag aus. Die für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlichen Nutzer verbergen sich laut Angaben des Filmverleihers hinter Decknamen.
Die drei Nutzer, um deren Daten es geht, sollen 2013 und 2014 die Filme "Scary Movie 5" und "Parker" in voller Länge auf der Plattform hochgeladen haben, als diese Filme noch in den Kinos liefen. YouTube löschte die betreffenden Videos.
Streit um Daten
Eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet Plattform-Betreiber, den geschädigten Firmen „Namen und Anschrift“ herauszugeben. Beides liegt YouTube nach eigenen Angaben nicht vor. Constantin will deshalb die E-Mail-Adressen und Telefonnummern dreier Nutzer sowie die verwendeten IP-Adressen wissen. Die Daten liegen YouTube über die drei Nutzer vor.
Umstritten ist jetzt konkret, ob das durch die Formulierung im Gesetz gedeckt ist. In einer EU-Richtlinie ist von „Namen und Adressen“ die Rede. Der EuGH soll nun klären, was genau umfasst ist. Youtube vertrat in dem Verfahren den Standpunkt, dass diese Vorschrift wörtlich auszulegen sei.
In erster Instanz hatte Constantin zunächst verloren, dann aber in der Berufung vor dem Oberlandesgericht einen Teilerfolg erzielt: Zumindest die E-Mail-Adresse dürfe das Unternehmen von YouTube verlangen. Nun muss die Frage der EuGH klären.
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