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Netzpolitik

EuGH: Zeugen Jehovas müssen bei Besuchen Datenschutz beachten

Die Zeugen Jehovas mussten sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs bei ihren Tür-zu-Tür-Besuchen an die zuletzt gültigen Datenschutzbestimmungen halten. Die Haustürgespräche seien keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit und fielen deshalb nicht unter die Ausnahmen der bis vor kurzem gültigen EU-Regeln, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssache C-25/17).

Das Urteil bezieht in dem alten Fall aus Finnland explizit auf die bis zum Frühjahr geltenden alten EU-Datenschutzregeln. Seit 25. Mai hat die EU neue, noch strengere Datenschutzregeln, mit denen sich die Luxemburger Richter jedoch nicht befassten.

Gespräche an der Haustür

Die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas wurde Ende des 19. Jahrhunderts in den USA gegründet und hat weltweit mehrere Millionen Mitglieder. Sie glauben an einen bald bevorstehenden Welt-Untergang. Kritiker sehen in den Zeugen Jehovas eine autoritäre Organisation, die blinden Gehorsam erwarte und ihre Mitglieder sozial isoliere. Die Zeugen Jehovas ziehen von Tür zu Tür, um religiöse Gespräche zu führen.

In dem Verfahren ging es nicht um die religiösen Ansichten selbst. Streitpunkt sind vielmehr die Notizen zu den Haustürgesprächen in Finnland. Dabei werden etwa Name und Adresse, aber auch religiöse Überzeugung und Familienverhältnisse erfasst. Aus Sicht der Zeugen Jehovas fällt dies unter die individuelle Religionsausübung, die Notizen seien rein persönlicher Natur, erklärten sie im Verfahren.

Datenschutz bei Hausbesuchen

Der finnische Datenschutzbeauftragte war dagegen der Meinung, dass diese europäischem Datenschutzrecht unterliegen, und verbot den Zeugen Jehovas 2013, bei ihren Hausbesuchen personenbezogene Daten zu erheben. Ein finnisches Gericht wollte vom EuGH wissen, ob die Glaubensgemeinschaft sich an die bis zum 24. Mai gültige EU-Datenschutzrichtlinie halten müsse. Diese sieht unter anderem vor, dass Daten nicht länger als notwendig gespeichert werden dürfen und Betroffene ihre Einwilligung dafür geben müssen.

Die Luxemburger Richter bestätigten die Ansicht des Datenschützers unter Vorbehalt. Die erhobenen Daten müssten so leicht auffindbar sein, dass man von einer Datei im Sinne der Datenschutzrichtlinie sprechen könne. Über den konkreten Fall muss das finnische Gericht noch urteilen.

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