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Urheberrechtsnovelle

Neues Gesetz: Download aus illegaler Quelle rechtswidrig

Neben der Festplattenabgabe sorgt auch eine andere Neuerung im Urheberrechtsgesetz derzeit für Aufsehen. Erstmals wird darin genau geregelt, dass eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes dann rechtswidrig ist, wenn sie keine legale Vorlage hat.

Konkret heißt es in dem Entwurf: „Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Gemeint ist damit, dass etwa das Herunterladen von Filmen oder Musik laut Gesetz rechtswidrig ist. Bislang war gesetzlich lediglich geregelt, dass der Upload, etwa bei P2P-Tauschbörsen, illegal ist.

Für Nutzer ändert sich nichts

Für die Nutzer ändert sich mit der Novelle dennoch nichts, wie der auf IT-Recht spezialisierten Anwalt Lukas Feiler von der Wirtschaftskanzlei Baker & McKenzie gegenüber der futurezone erklärt. Demnach wurde bereits im Rahmen des EuGH-Urteils ACI Adam vom April 2014 festgehalten, dass Kopien, die von einer rechtswidrigen Quelle angefertigt wurden, nicht unter die Regelung zur Privatkopie fallen und somit ebenfalls rechtswidrig sind.

Der Zusatz im Gesetz ist laut Feiler eine „grundsätzlich willkommene Klarstellung“, da nun eindeutig geregelt sei, was bei der Bestimmung der Höhe der Festplattenabgabe berücksichtigt werden darf. „Bei der nun bevorstehenden Diskussion, wie viel vergütungspflichtiges Material auf einer durchschnittlichen Festplatte liegt, darf nur berücksichtigt werden, was von legaler Quelle kopiert wurde und somit tatsächlich als Privatkopie gilt“, so Feiler.

Mögliche Strafe

Für das Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material können Nutzer also laut Feiler mit Schadenersatz belangt werden. „Der Schadenersatz beträgt dabei die doppelte angemessene Lizenzgebühr“, so Feiler. Würde man den heruntergeladenen Film etwa um 15 Euro digital erwerben könne, wäre der Schadenersatz also 30 Euro.

Eine andere Frage sei, wie die Rechteinhaber das Herunterladen bzw. den Verstoß gegen das Urheberrecht überhaupt nachweisen können. „Internet-Anbieter sind nicht berechtigt, bei Urheberrechtsverstößen die IP-Adressen ihrer Kunden weiterzugeben“, so Feiler. Lediglich die Staatsanwaltschaft dürfe hier Einsicht nehmen und diese ist bei Urheberrechtsverletzung nicht zuständig, auch dann nicht, wenn sie gewerbsmäßig erfolgen.

In Sicherheit solle man sich laut Feiler dennoch nicht wiegen. „Die eigene IP-Adresse kann auch durch ein simples E-Mail weitergegeben werden“, so der Anwalt. Tritt man etwa mit dem Rechteinhaber per Mail in Kontakt, könne jener bereits den Zusammenhang herstellen und so die Verletzung nachweisen, um Schadenersatzansprüche zu stellen.

Streaming weiter unklar

Ob aufgrund von Streaming Schadenersatzansprüche gestellt werden können, ist hingegen weiterhin unklar. „Dabei geht es um eine begleitende und flüchtige Vervielfältigung, die aber mit der Privatkopie nichts zu tun hat“, so Feiler. „Man kann beim Streaming darüber diskutieren, gesicherte Rechtsprechung gibt es aber noch nicht“, so der Rechtsexperte.

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Thomas Prenner

ThPrenner

Beschäftigt sich mit Dingen, die man täglich nutzt. Möchte Altes mit Neuem verbinden. Mag Streaming genauso gern wie seine Schallplatten. Fotografiert am liebsten auf Film, meistens aber mit dem Smartphone.

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