Datenschutz wandert aus kleinen Staaten ab
Datenschutz wandert aus kleinen Staaten ab
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EuGH

Österreich verstößt gegen Datenschutzrichtlinie

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat in seinem Schlussantrag der österreichischen Datenschutzkommission als Kontrollorgan für die Überwachung der datenschutzrechtlichen Vorschriften mangelnde Unabhängigkeit vorgeworfen. Die Datenschutzkommission sei organisatorisch eng mit dem Bundeskanzleramt verbunden. Das Kanzleramt übe die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Datenschutzkommission aus. Dies sei ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie.

Umfassende Rechte für Bundeskanzler
Der Generanwalt schlägt dem EuGH vor, der Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Österreich stattzugeben. Die Kommission hatte gerügt, dass die Leitung der Datenschutzkommission einem Verwaltungsbeamten des Kanzleramts unterstehe, der auch während dieser Tätigkeit an Weisungen seines Dienstherrn gebunden sei und dessen Dienstaufsicht unterliege. Diese Situation führe zu offensichtlichen Loyalitäts- und Interessenskonflikten.

Auch habe der Bundeskanzler, der wie andere öffentliche Stellen der Kontrolle der Datenschutzkommission unterliege, dieser gegenüber ein umfassendes Aufsichts- und Unterrichtungsrecht. Dadurch sei es dem Kanzler möglich, sich jederzeit und ohne jeden konkreten Anlass über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu informieren. Es bestehe damit die Gefahr, dass dieses Recht zur politischen Einflussnahme genützt werden könne.

Kommission und Generalanwalt stimmen überein
Der EuGH-Generalanwalt unterstützt die Auffassung der Kommission. In seinem Schlussantrag heißt es, dass „Österreich gegen die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen" habe, „indem es erstens die Tätigkeiten als geschäftsführendes Mitglied der Datenschutzkommission und als Bundesbeamter zusammenfallen lässt, zweitens die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in das Bundeskanzleramt eingliedert und drittens dem Bundeskanzler ein Unterrichtungsrecht gegenüber der Datenschutzkommission gewährt und so das Erfordernis der Ausübung der den Kontrollstellen zugewiesenen Aufgaben `in völliger Unabhängigkeit` fehlerhaft umgesetzt hat".

Hohe Wahrscheinlichkeit für Klage
Dieses „Recht des Kanzlers, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten, könnte verhängnisvolle Folgen für die Unabhängigkeit der Datenschutzkommission haben". Es handle sich um ein uneingeschränktes und bedingungsloses Recht.
Dem Schlussantrag des Generalanwalts folgt das Urteil des EuGH in 80 Prozent der Fälle. Das Urteil selbst wird erst in einigen Monaten erwartet.

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