PayPal muss Identität von Produktfälschern offenlegen
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Der Finanzdienstleister PayPal muss laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg bei Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen die Identität der Kontoinhaber offenbaren. Die Rechteinhaber könnten vor deutschen Gerichten eine entsprechende Auskunft verlangen, erklärte die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hatte. Ein Gerichtssprecher bestätigte den Tenor der Entscheidung, verwies aber darauf, dass die Begründung des Urteils noch nicht vorliege.
Im konkreten Fall ging es um illegal kopierte Hörspiele, die im Netz zu Dumpingpreisen verkauft wurden und mit PayPal bezahlt werden konnten. Da die Verantwortlichen nicht über ein Impressum der Website oder über den Provider ermittelt werden konnten, forderte der geschädigte Hörspielverlag von PayPal die Herausgabe der Kontaktinformationen des Kontoinhabers. Der Zahlungsdienstleister, der in Europa mit Sitz in Luxemburg auftritt, verlangte dazu ein Urteil eines luxemburgischen Gerichts. Dem widersprach nun das Landgericht Hamburg.
PayPal fast Standard
Künftig müsse PayPal die Namen seiner Kontoinhaber auch dann offenlegen, wenn geschädigte Rechteinhaber in Deutschland auf Auskunft klagen, erklärte die Kanzlei. Eine europaweit tätige Bank dürfe die Geschädigten nicht darauf verweisen, nur am Sitz der Bank zu klagen, habe das Landgericht Hamburg entschieden. „Da PayPal im Online-Zahlungsverkehr inzwischen fast Standard ist, kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung zu“, sagt Mirko Brüß von der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte. „Produktfälscher sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie sich hinter PayPal verstecken können.“
PayPal erklärte, man habe keinerlei Absicht, die Verletzer geistiger Eigentumsrechte zu unterstützen oder zu schützen. Allerdings unterliege PayPal den luxemburgischen Gesetzen zum Bankgeheimnis. Danach dürfe eine Bank nur auf Grund von Luxemburger Gesetzen oder Luxemburger Gerichtsentscheidungen Ausnahmen vom Bankgeheimnis machen und die persönlichen Daten eines ihrer Kunden offenlegen. „PayPal nimmt die Rechtsauffassung des LG Hamburg zur Kenntnis und wird sie nach Erhalt der schriftlichen Begründung der Verfügung gemeinsam mit den deutschen und luxemburgischen Rechtsberatern und den zuständigen Behörden diskutieren, um einen rechtskonformen Weg der Auskunftserteilung zu finden, der nach Luxemburger Recht nicht strafbar ist.“
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