© Jürgen Zahrl

DSK-Urteil

Private Videoüberwachung im Auto strafbar

In der Entscheidung der Datenschutzkommission (PDF) wurde die Genehmigung einer Videoüberwachung aus einem fahrenden Privat-Auto heraus abgelehnt. Als Zweck hatte der Auto-Besitzer "Schutz des PKWs" sowie das Festhalten eines potentiellen Fehlverhaltens anderer Verkehrsteilnehmer angegeben.

Laut Datenschutzgesetz (DSG 2000) dürfen Daten nämlich nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter, rechtmäßiger Zweck vorliegt. Rechtmäßig ist ein Zweck dann, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Diese fehlt jedoch bei der mobilen Videoüberwachung im eigenen PKW. In Österreich gibt es nämlich kein Gesetz, das die verdachtslose Bespitzelung anderer Verkehrsteilnehmer in der Öffentlichkeit erlauben würde. Es besteht kein überwiegendes berechtigtes Interesse, sämtliche Verkehrsteilnehmer rund um das eigene Fahrzeug zu filmen. Daher ist die mobile Videoüberwachung zu diesem Zweck unzulässig.

"Präventiv, ohne jeden Verdacht"
"Anders als andere Datenanwendungen, erfassen Videoüberwachungen präventiv, ohne jeglichen Verdacht, sämtliche Personen, die sich im Kamerabereich aufhalten. Während in einer Kundendatei ausschließlich die Daten von Kunden in einer Mitarbeiterdatei ausschließlich jene von Mitarbeitern verarbeitet werden, erfassen Videoüberwachungen vornehmlich Personen, die nicht erfasst werden sollen. Die geplante mobile Videoüberwachung hätte alle Verkehrsteilnehmer im Umfeld des Autos erfasst. Nur in wenigen Ausnahmefällen - wenn überhaupt - wäre ein Unfall gefilmt worden. Schließlich sind Unfälle seltene Ausnahmesituationen die nicht zum Autofahreralltag gehören wie z.B. das Tanken", so die ARGE Daten.

Hans Zeger von der ARGE Daten schätzt, dass bereits zirka 20.000 Österreich Kameras in ihren Autos installiert haben. Wer mit einer mobilen Kamera im Auto unterwegs ist und erwischt wird, muss mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 25.000 Euro rechnen. Trotzdem kann das Gefilmte vor Gericht als Beweis zugelassen werden. Ob ein Unfallvideo in einem Verfahren als Beweismittel zugelassen wird, entscheiden aber jeweils die Richter. Die Sicherung von Beweisen nach einem Unfall ist auf jeden Fall erlaubt, da sie nicht fortlaufend erfolgt, sondern ausschließlich Einzelfallbezogen nach einem konkreten Anlassfall.

Was fällt alles unter Videoüberwachung?
Auch Touristen filmen nicht ständig alles, was um sie herum geschieht, sondern wählen besondere Sehenswürdigkeiten aus, um diese als Erinnerung festzuhalten. Gleiches gilt für Sportler die mittels Helmkamera Aufzeichnungen durchführen. Für diese ist der Weg z.B. zu einer Skipiste ebenfalls uninteressant, es wird lediglich die spannende Abfahrt gefilmt. Bei diesen Arten von Aufnahmen handelt es sich nicht um Videoüberwachungen im Sinne des Gesetzes - das Datenschutzgesetz kommt nicht zur Anwendung.
Persönlichkeitsrechte sind in diesem Fall weiterhin zu beachten, so dürften derartige Aufnahmen, bei denen fremde Menschen erkennbar sind, nicht ohne deren Zustimmung auf YouTube & Co veröffentlicht werden.

Rechte von unbeteiligten Personen geschützt
Die Entscheidung der Datenschutzkommission schütze vor allem die Rechte der unbeteiligten Personen, so die ARGE Daten. "Denn in der überwiegenden Mehrzahl, wenn nicht sogar ausschließlich, wären Verkehrsteilnehmer erfasst worden, die sich nichts zu Schulden kommen ließen und keine Verkehrssünder sind. Die Verfolgung und Bestrafung von Verkehrssündern ist nach wie vor Aufgabe der Sicherheitsbehörden - nicht von Privatpersonen. Schließlich will niemand von einem anderen Autofahrer angehalten und womöglich zur Kasse gebeten werden, nur weil dieser, aufgrund von Kameraaufnahmen, ein vermeintliches Fehlverhalten festgestellt haben will."

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