Tipps für den Kauf von gebrauchten Smartphones
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Elektronische Geräte sollte man nicht direkt nach Weihnachten kaufen. Wie Statistiken der vergangenen Jahre zeigen, steigen die Preise ab Dezember leicht an (nach dem Black Friday/Cyber Monday) und sinken erst wieder Mitte Jänner/Februar. Dennoch kann man in der Nachweihnachtszeit ein Schnäppchen machen – auf dem Second-Hand-Markt. Gerade Smartphones sind ein beliebtes Geschenk oder werden sich mit dem Weihnachtsgeld selbst zum Präsent gemacht.
Gebraucht-Plattformen
Die deshalb nicht mehr benötigten Gebraucht-Geräte werden häufig über das Internet angeboten. In Österreich sind willhaben.at und Shpock beliebte Plattformen für Second-Hand-Smartphones. Bevor man den Verkäufer kontaktiert, sollte man sich das Angebot gut ansehen. Auf geizhals.at kann man überprüfen, wie viel das Handy neu kostet. Auf eBay, willhaben.at und Shpock berschafft man sich einen Überblick über die Gebrauchtpreise.
Anhand der Fotos sollte überprüft werden, ob das richtige Gerät angeboten wird. Ein angepriesenes "Huawei P10" ist möglicherweise ein günstigeres "P10 Lite" und ein "iPhone 6s" das ältere "iPhone 6". Wenn der Verkäufer statt eigener Fotos nur Herstellerbilder in die Anzeige gegeben hat, ist das ein Grund skeptisch zu sein.
Sperre als Problem
Ist ein passendes Smartphone gefunden, sollte der Verkäufer gefragt werden, ob das Smartphone einen SIM-Lock hat und damit für manche Mobilfunk-Netze gesperrt ist. Viele Handys lassen sich zwar in Handyshops entsperren, das ist aber kostenpflichtig.
Ein größeres Problem sind die Aktivierungssperren von Apple und Google. Diese sind aktiv, wenn der Vorbesitzer vor dem Zurücksetzen des Geräts vergessen hat, sein Apple- bzw. Google-Konto zu löschen. Um diese Sperren aufzuheben, sind E-Mail-Adresse und Passwort des Verkäufers nötig. Beim iPhone erkennt man die Sperre, wenn nach dem Einschalten ein Bildschirm mit "Aktivierungssperre" oder mit "Touch ID oder Code eingeben" erscheint. Bei Android ist "Konto bestätigen" zu lesen.
Deshalb sollte man sich mit dem Verkäufer persönlich treffen (an einem öffentlichen, gut besuchten Ort), um das Smartphone vor dem Kauf zu überprüfen. Ist das Handy gesperrt, kann der Verkäufer es gleich entsperren und das Konto löschen. Bei einem Apple-Gerät kann das Konto vom Verkäufer auch über das Internet gelöscht werden.
Funktionen testen
Ist es entsperrt, sollte man Basisfunktionen testen, wie das Fotografieren, ob die SIM-Karte erkannt wird und ob die Musikwiedergabe mit Kopfhörern funktioniert. Auch ob Darstellungsfehler am Display sowie Kratzer und Dellen beim Gehäuse vorhanden sind, sollte geprüft werden. Sieht es so aus, als ob das Gehäuse aufgebläht ist: Finger weg! In diesem Fall könnte der Akku beschädigt sein.
Apps für Android wie Sensor Box und Elixir 2 verraten, ob grundlegend wichtige Sensoren wie der Näherungs- oder Beschleunigungssensor noch funktionieren. Ein Stabilitätstest, beispielsweise jener von AnTuTu oder StabilityTest, gibt Hinweise darauf, ob es Probleme mit der Hitzeentwicklung gibt und das System stabil läuft. Für iOS gibt es mit Test & Check eine ähnliche App, diese ist allerdings kostenpflichtig. AnTuTu gibt es auch für iOS kostenlos.
Käuferschutz
Wird per Versand gekauft, sollte per Paypal bezahlt werden, da es hier einen Käuferschutz gibt. Alternativ können gebrauchte, aber überprüfte Smartphones von Portalen wie clevertronic.de und asgoodasnew.com gekauft werden. Diese sind aber teurer als Handys von Privatverkäufern. Dafür gibt es aber 24 Monate Gewährleistung.
Diese gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt eigentlich auch bei Privatverkäufen, kann aber vom Verkäufer ausgeschlossen werden. “Das muss man jedoch ausdrücklich beim Kauf vereinbaren”, wie Maria Ecker, Leiterin der Beratung beim Verein für Konsumenteninformation (VKI), erklärt. Deshalb ist bei Online-Plattformern öfters die Phrase "Privatverkauf - keine Gewährleistung, Rücknahme oder Garantie" zu lesen.
Dies ist allerdings kein Freibrief für die Verkäufer. Wurde ein gravierender Mangel verschwiegen, haftet der Verkäufer. Deshalb sollte man vor dem Kaufabschluss einen Screenshot des Online-Angebots machen, um im Streitfall nachweisen zu können, dass der Mangel nicht aufgeführt, bzw. nicht auf den Fotos ersichtlich war.
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