"Festplattenabgabe": Austro Mechana glaubt Nutzern nicht
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Der Betrag ist nicht hoch, es handelt sich lediglich um 35 Cent. Für Christof Roth (Name von der Redaktion geändert) geht es aber ums Prinzip. Der Oberösterreicher hatte sich Ende Dezember eine 16 GB große MicroSD-Karte gekauft, für die er auch die Speichermedienabgabe abführte. Weil die Karte in seinem Navigationsgerät zum Einsatz kommt, um gekauftes Kartenmaterial zu speichern, und nicht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte verwendet wird, forderte Roth Anfang Februar die Urheberrechtsabgabe von der Verwertungsgesellschaft Austro Mechana zurück.
Seit am 1. Oktober vergangenen Jahres die Urheberrechtsnovelle in Kraft trat, dürfen dies nicht nur gewerbliche und behördliche Nutzer, sondern auch Letztverbraucher. Voraussetzung ist, dass sie glaubhaft machen können, dass sie die Speichermedien nicht zur Vervielfältigung "zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzen oder benutzen lassen", wie es im Paragraf 42b, Absatz 6, Ziffer 2 des Urheberrechtsgesetzes heißt.
Antrag abgewiesen
Roth übermittelte der Verwertungsgesellschaft deshalb auch Fotos und Screenshots des Navigationsgerätes auf denen die MicroSD-Card aufscheint, um die Nutzung als Kartenspeicher zu dokumentieren. Die Verwertungsgesellschaft teilte ihm Mitte März per E-Mail mit, dass eine Rückzahlung der Speichermedienabgabe nicht möglich sei, da er nicht glaubhaft machen konnte, dass er "die gekauften Speichermedien für andere als für eigene oder private Zwecke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes" verwende.
Wie ein geeigneter Nachweis für die rückzahlungskonforme Verwendung der Speichermedien erbracht werden könne, wollte ihm die Verwertungsgesellschaft aber nicht verraten. Der per E-Mail übermittelten Aufforderung an die Austro Mechana, ihm ein "probates Mittel zum Nachweis" zu nennen, mit dem die von ihm genannte Nutzung "glaubhaft" gemacht werden könne, blieb unbeantwortet.
Frage der Rechtssprechung
Vom Gesetzgeber heißt es, dass die Frage der Glaubhaftmachung wohl letztlich von der Rechtssprechung geklärt werden müsse. Wenn es dazu komme, werde ein unabhängiges Gericht feststellen müssen, was als ausreichender Nachweis angesehen werden kann, sagte eine Sprecherin des Justizministeriums der futurezone.
Mit Rückzahlungen können Nutzer aber vorerst ohnehin nicht rechnen. Denn die Austro Mechana stellt Anfragen auf Rückvergütung von Privatpersonen derzeit zurück. Es sei nicht eindeutig geklärt, ob die Rückzahlung der Speichermedienabgabe an Konsumenten mit dem Europarecht in Einklang stehe, teilte ein Sprecher der Verwertungsgesellschaft der futurezone am Mittwoch auf Anfrage mit. Man wolle den Ausgang eines Verfahrens gegen den Online-Einzelhändler Amazon abwarten, das auch diese Frage zum Thema habe, hieß es weiter. Zusatz: "Die Anträge von Privaten halten sich bisher in Grenzen."
Anfang November einigten sich die Verwertungsgesellschaften mit den zuständigen Gremien der Wirtschaftskammer auf die Tarife für die Speichermedienabgabe, die rückwirkend mit 1. Oktober 2015 gelten. Anders als bei USB-Sticks oder MP3-Player, für die noch Verräge zur "Leerkassettenvergütung" gelten, kommt bei Speicherkarten, Festplatten oder Speicher in Smartphones und Tablets keine Abstufung nach Speicherkapazitäten zum Tragen. Es gelten Pauschaltarife.
Für Speicherkarten werden 35 Cent aufgeschlagen. Für integrierte Speicher in PCs oder Notebooks sind es fünf Euro, für externe Festplatten 4,50 Euro, für Smartphones 2,50 Euro. Integrierte Speicher in Tablets werden mit 3,75 Euro taxiert, Smartwatches und digitale Bilderrahmen jeweils mit einem Euro.
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