Fotografieverbot von Museen gilt auch für Aufnahmen im Netz
Ein Mann hatte im Jahr 2007 Gemälde im Reiss-Engelhorn-Museum fotografiert sowie Fotos aus einem Katalog gescannt und alles bei Wikipedia hochgeladen. Nun liegt ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs am Donnerstag in einem Fall aus Mannheim vor.
Lichtbildschutz
Nach der Entscheidung des I. Zivilsenats verstieß der Mann mit den gescannten Bildern gegen das Urheberrecht. Der Fotograf, der die Bilder für die Publikation des Museums aufgenommen hatte, übertrug diesem die Veröffentlichungsrechte. Die Fotos selbst genießen nach Angaben des Vorsitzenden Richters Thomas Koch Lichtbildschutz. Denn der Fotograf treffe eine Reihe von gestalterischen Entscheidungen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt gehörten.
Mit den eigenen Fotos habe der Mann gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot im Museum verstoßen. Benutzungsordnung und Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat seien Teile des privatrechtlichen Besichtigungsvertrags. „Das sind wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen“, sagte Koch. Sie stellen nach Überzeugung des Senats keine unangemessene Benachteiligung der Museumsbesucher dar. Ein Fotografierverbot diene dem ordnungsgemäßen Museumsbetrieb.
Keine digitale Gemeinfreiheit
Wikimedia, der Verein hinter Wikipedia, reagierte enttäuscht auf das Urteil. Wenn urheberrechtsfreies Kulturerbe mittels Fotorechten unter Verschluss gehalten werden könne, gebe es keine digitale Gemeinfreiheit in Deutschland. Wikimedia sehe in der Klage ein sehr problematisches Verständnis des öffentlichen Auftrags staatlich-geförderter Kulturinstitutionen. „Museen sollten alles daran setzen, Kunst und Kultur der vergangenen Jahrhunderte so leicht zugänglich zu machen wie möglich“, teilte der Leiter Politik & Recht bei Wikimedia, John Weitzmann, mit.
Die Gemälde des Reiss-Engelhorn-Museums selbst sind gemeinfrei, dass heißt, sie unterliegen 70 Jahre nach dem Tod der Künstler nicht mehr dem Schutz des Urheberrechts.
Bereits in den Vorinstanzen hatte das Museum mit seiner Unterlassungsforderung Recht bekommen. Dagegen war der Mann, der ehrenamtlich für das Internet-Lexikon Wikipedia tätig ist, in Revision gegangen. In einem früheren Urteil zu Fotos von den Preußischen Schlössern und Gärten hatte der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass Aufnahmen von außerhalb ohne Genehmigung zulässig sind.