Facebook: Klagen von Nutzern verfassungswidrig
Der Gerichtsprozess Max Schrems vs. Facebook in Österreich startete im Jahr 2014. Die damals eingebrachte Klage wegen zahlreicher Datenschutzverletzungen landete neben dem Landesgericht Wien (LGfZRS), dem Oberlandesgericht Wien (OLG), dem österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) auch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Nun war am Montag im Justizpalast ein erneuter Verhandlungstag angesetzt.
Noch immer ging es dabei um die Frage der Zulässigkeit der Musterklage von Schrems in Österreich und nicht um die Datenschutzverletzungen von Facebook. Weil sich die Vertragsbedingungen seit 2014 bei Facebook geändert haben und es neue Nutzungsbedingungen gibt, musste auch die Klage in Österreich angepasst werden.
Facebook: Klage nicht mehr zulässig
Mit dieser Änderung wiesen die Anwälte von Facebook die Klage hier in Österreich nun zurück und argumentierten, dass diese nach der Reform des EU-Datenschutzes nicht mehr zulässig sei. Die Richterin wollte am Montag dazu keine Entscheidung darüber treffen, sondern diese wird schriftlich ergehen. „Wir werden das heute nicht abschließen können“, sagte die zuständige Richterin gleich zu Beginn der 22 Minuten dauernden Verhandlung. Schrems seufzte im Verhandlungssaal und schlug seine Hände vors Gericht. Im anschließenden Interview mit der futurezone sagte er: „Das wird wohl noch bis zu meiner Pension dauern, bis der Fall fertig verhandelt wird.“
Schrems: "Rechte nur am Papier"
„Man hat als Nutzer scheinbar nur Rechte am Papier. Wir haben jetzt viereinhalb Jahre über die Zuständigkeit verhandelt und jetzt wird abermals die Frage der Zuständigkeit in einem Instanzenzug zum OLG und OGH wandern“, fährt
Schrems fort. Denn egal wie die Entscheidung der Richterin lauten wird, eines steht fest: Entweder Schrems oder Facebook werden dagegen Berufung einlegen.
Facebooks Anwälte argumentieren, dass die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine
Klage gegen Facebook vor Gerichten nicht erlauben würde. Nur die Aufsichtsbehörde in Irland soll über Datenschutzverletzungen von Facebook entscheiden dürfen. Auch der Gerichtsort Österreich ist ihrer Ansicht nach strittig.
Der Anwalt von Schrems, Wolfgang Niklfeld, bestritt dies im Gerichtssaal. „Für die geltend gemachten Ansprüche, die aus dem Vertrag mit Facebook abzuleiten sind, ist nicht die Datenschutzbehörde zuständig.“ Laut Niklfeld sieht die DSGVO eine solche Klage bei der EU-Vorlage der Datenschutzgrundverordnung ausdrücklich vor. Ein Nutzer könne frei entscheiden, eine Beschwerde vor einer Datenschutzbehörde oder eine Klage vor einem Gericht am eigenen Wohnsitz einzubringen.
Gerichtsort Österreich möglich?
„Facebook deutet hier die DSGVO nicht mal mehr um, sondern ignoriert sie einfach. Artikel 79 sagt ausdrücklich, dass jeder Nutzer ein Unternehmen vor Gericht klagen kann – sie behaupten aber einfach das Gegenteil“, erklärt
Schrems. In der österreichischen Umsetzung der DSGVO ist dieser Punkt allerdings nur explizit in Verbindung mit Schadensersatz erwähnt. Deshalb ist dieser Punkt ebenfalls von der Richterin zu klären.
In der Verhandlung brachte Facebook erstmals sogar vor, dass eine Klagemöglichkeit verfassungswidrig wäre. „Das ist an Absurdität nicht zu übersteigern: Ein Weltkonzern argumentiert ernsthaft, dass es gegen die Verfassung verstoßen würde, wenn ein Verbraucher ihn klagen kann“, so Schrems.
Musterprozess
Ein Urteil in dieser Sache ist nicht nur für den Fall von Schrems interessant, sondern auch für künftige Prozesse gegen Facebook in Österreich. „Wenn die Gerichtshöfe hier zum Urteil gelangen, dass dieser Prozess in Österreich nicht zulässig ist, bedeutet das für alle weitere Prozesse von Personen gegen Facebook, dass diese nicht in Österreich geführt werden können“, erklärt Niklfeld gegenüber futurezone.at.
Der
EuGH hat bisher in dem Verfahren bereits entschieden, dass Schrems zwar keine „Sammelklage“ im Auftrag anderer Nutzer einbringen darf, aber das Landesgericht Wien für seine eigenen Ansprüche zuständig ist, da er Facebook rein privat als Verbraucher nutzt. Man wird sehen, ob es tatsächlich dazu kommen wird. Die Entscheidung der Richterin ergeht schriftlich und wird erstmal wohl erst einmal ein paar Wochen dauern. Der Weg durch alle weiteren Instanzen wird hingegen Jahre in Anspruch nehmen.