EuGH-Urteil

Europäer haben Vorrecht bei .eu-Adressen

Bei der Vergabe von „.eu"-Internetadressen sind nichteuropäische Unternehmen in der Regel ausgelassen - selbst wenn sie den Antrag von einer europäischen Firma stellen lassen. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-376/11). Es folgte damit der Klage eines belgischen Optikunternehmens, das eine Internet-Adresse haben wollte, die bereits an eine US-Firma vergeben war.

Die amerikanische Firma Walsh Opticals nutzte das belgische Bureau Gevers, um den Antrag bei der EU-Vergabestelle Eurid einzureichen. Bureau Gevers bekam den Zuschlag für die Adresse lensworld.eu. Der belgische Mitbewerber Pie Optik, der wie Walsh Opticals Sehhilfen im Internet verkauft, musste verzichten, weil er den Antrag später gestellt hatte.

Nicht für nichteuropäische Firmen gedacht
Seit 2006 gibt es Top-Level-Domains (TLD), also Internetadressen der obersten Ebene, mit der Endung „.eu". Während einer mehrmonatigen „Sunrise"-Periode konnten damals öffentliche Stellen oder bestimmte Firmen bevorzugt eine Adresse bei der Vergabestelle Eurid beantragen. Gemeint sind solche Unternehmen, die zum Beispiel bereits eine geschützte Marke besitzen. Erst danach kamen Privatleute zum Zug.

Für nichteuropäische Firmen sind die eu-Adressen nicht gedacht. Sie können allerdings einen Lizenznehmer aus der EU vorschicken, der die gleichen Produkte vertreibt. Im aktuellen Fall gab es aber den Richtern zufolge keine richtige Lizenzbeziehung zwischen Walsh Opticals und Bureau Gevers. Der Antrag war so etwas wie eine Dienstleistung, die Gevers für Walsh erbrachte. Damit hätte Gevers den Zuschlag nicht bekommen sollen.

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