Amazons irrtümliche Hammerpreise: Händler können Waren zurückfordern
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Amazon Prime Day, Black Friday und Last Minute: An bestimmten Tagen können Konsumenten richtige Schnäppchen ergattern. Besonders günstig wurde an den diesjährigen Amazon Prime Days geshoppt. So haben Konsumenten Kamera-Objektive, die normalerweise 13.000 US-Dollar kosten, um 95 Dollar erstanden. Wir haben berichtet. Das wäre ein Preisnachlass von über 99 Prozent. Kann das sein?
Eklatanter Preisunterschied
Laut Konsumentenberichten haben einige Käufer ihre Ware bereits zugesandt bekommen, andere wiederum noch nicht. Ob es sich um einen Preisfehler handelt und die Bestellungen storniert werden oder die Ware gar rückgefordert wird, ist noch unklar. Aber dürfen Händler das überhaupt?
„Bei einer Irrtumsanfechtung im österreichischen Recht ist in der Praxis grundsätzlich wichtig, dass mir als Käufer ein eklatanter Preisunterschied auffallen hätte müssen. Wenn ein Fernseher normalerweise 1000 Euro kostet, er jetzt aber um nur 100 angeboten wird, ist der Preis zu hinterfragen“, sagt Barbara Forster vom Verein für Konsumenteninformation der futurezone. Wenn der Konsument jedoch beweisen könne, dass beim Angebot minus 90 Prozent gestanden ist, könne er darauf vertrauen, dass der Preis auch stimmt. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise ein Screenshot vom Angebot.
Kein Zwang
Sind Angebote „zu gut, um wahr zu sein“, kann man laut Forster von einem Irrtum ausgehen – selbst wenn es sich um die Amazon Prime Days handelt. „Der Händler kann den Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten, auch wenn der Käufer die Ware bereits erhalten hat“, sagt sie. Der Käufer müsse jedoch nicht zustimmen, das Produkt um einen teureren Preis zu kaufen. Umgekehrt gilt: Wenn ein Unternehmen den Irrtum rechtzeitig aufgeklärt und geltend gemacht hat, kann der Konsument ebenfalls nicht erzwingen, das Produkt um den eklatant niedrigen Preis zu bekommen.
Ware zurückschicken
Wenn der Kaufvertrag wegen Irrtum angefochten wird und die Voraussetzungen (der eklatante Preisunterschied hätte mir auffallen müssen und der Händler hat die Irrtumsanfechtung rechtzeitig geltend gemacht) erfüllt sind, muss der Käufer die Ware zurückschicken. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Konsument nicht verpflichtet, die Ware zu retournieren. Was als "rechtzeitig" gilt, ist allerdings nicht im Gesetz verankert, sondern wird von Fall zu Fall beurteilt.
Wer die Kosten für den Rückversand übernimmt, hängt grundsätzlich davon ab, wer den Irrtum schuldhaft verursacht hat. In vielen Fällen wird der Händler die Kosten übernehmen. Wenn aber der neue Preis beispielsweise ein Promille des Originalpreises ausmacht, hätte der Käufer das nicht glauben dürfen. In solch einem Extremfall kann es sein, dass ein Händler darauf besteht, dass der Käufer die Kosten für den Rückversand überimmt. Ist der Preisunterschied jedoch nicht so eklatant, wenn ein Fernseher also 800 statt 1000 Euro gekostet hat, sollte der Händler die Kosten für den Rückversand übernehmen, auch wenn er die Irrtumsanfechtung unverzüglich geltend gemacht hat.
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