Wie muss ich Gewinne aus Bitcoin und Krypto versteuern?
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Der Kryptomarkt boomt. Doch während Bitcoin und andere Krypto-Assets von einer Rekordmarke zur nächsten klettern, läuft man dabei schnell Gefahr, in die Steuerfalle zu tappen. Denn jede Transaktion mit Krypto-Assets ist steuerpflichtig, wenn die Anschaffung kürzer als ein Jahr her ist und damit ein Gewinn erzielt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob man für die verkauften Kryptos Euro bekommt, diese in andere Kryptowährungen umtauscht oder damit eine Ware oder Dienstleistung kauft.
Der Euro-Wert von Ein- und Verkäufen muss zusammen mit dem Datum der jeweiligen Transaktion folglich genau festgehalten werden. Macht man in einem Kalenderjahr mehr als 440 Euro Gewinn (Deutschland: 600 Euro), muss der Betrag in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte beim Punkt „Einkünfte aus Spekulationsgeschäften“ angegeben werden. Wer bisher nur eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben hat, muss dafür in FinanzOnline einen Erklärungswechsel vornehmen und eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Wie funktioniert die Theorie in der Praxis?
Was in der Theorie einleuchtend klingt, wird in der Praxis allerdings schnell zum Albtraum. Selbst wenn man nur einige Kryptowährungen auf wenigen Börsen handelt und diese zum Verwahren an sichere Hardware-Wallets transferiert, kann der Dokumentationsaufwand schnell ansteigen. Darüber hinaus gibt es einige Bereiche, die rechtlich kaum oder unklar geregelt sind.
"Da die Vorgaben des Finanzministeriums weitgehend fehlen, urteilen die Finanzämter uneinheitlich"
Darunter fällt das Verleihen von Krypto-Assets („Lending“), für das man zusätzliche Coins als „Zinsen“ bekommt, aber auch das sogenannte „Staking“. Dabei wird man dafür belohnt, dass man eine bestimmte Kryptowährung vorübergehend zur Verfügung stellt, um etwa das Netzwerk stabil zu halten. Ein weiterer Spezialfall ergibt sich beim „Airdrop“, wo man für das simple Halten einer Kryptowährung mit anderen Krypto-Coins belohnt wird.
„Bei der korrekten Besteuerung von Krypto-Assets herrscht leider nach wie vor eine ziemliche Rechtsunsicherheit. Da die verbindlichen Vorgaben des österreichischen Finanzministeriums weitgehend fehlen, urteilen die jeweiligen Finanzämter leider uneinheitlich“, kritisiert die auf Kryptofragen spezialisierte Steuerberaterin Natalie Enzinger im futurezone-Interview.
Wie dokumentiert man Transaktionen am besten?
Wer sämtliche Transaktionen manuell in einer Excel-Datei eintragen muss, verliert schnell den Überblick. Außerdem muss bei Kauf und Veräußerung der Euro-Wert festgehalten werden. Viele Börsen bieten ihre Transaktionshistorie auch als CSV-Datei zum Export an. Dabei muss aber geprüft werden, ob die Schnittstelle alle Daten korrekt ausspuckt.
Einfacher ist die Verwendung von Steuersoftware, die ebenfalls per CSV-Datei bzw. API der meisten Börsen gefüttert werden können und dann die Berechnung sämtlicher Transaktionen erlauben. Neben der österreichischen Software Blockpit bieten auch andere Plattformen wie Cointracking und Accointing die Möglichkeit, Steuerreports zu erstellen. Gute User-Bewertungen besitzt auch Koinly. Zusätzlich sind zur Dokumentation Screenshots von Transaktionen empfehlenswert.
„Die Programme nehmen viel Arbeit ab, sind aber nicht perfekt. Das ist angesichts der unklaren und teils unterschiedlichen Rechtslage in verschiedenen Ländern auch nicht verwunderlich“, sagt Enzinger. „Die Daten, aber auch die Berechnung müssen vor der Einreichung beim Finanzamt überprüft werden und daher ziehen viele am Ende dann doch eine Steuerberatung hinzu.“
Welche Berechnungsmethode: FIFO oder LIFO?
Der Teufel der Gewinnberechnung liegt im Detail. Werden Krypto-Assets zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, ist im Falle eines Verkaufs oder Tausches entscheidend, welche dieser „Tranchen“ verkauft bzw. getauscht wird.
Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, kommt in Österreich die sogenannte FIFO-Methode (First-in-First-out) zur Anwendung. Dabei gelten jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft. Hat man im Jänner 0,3 Bitcoin und im Februar noch einmal 0,2 Bitcoin gekauft und verkauft dann im April einen Teil wieder (z. Bsp. 0,15 Bitcoin), wird der erzielte Verkaufserlös um die anteiligen Anschaffungskosten der Jänner-Tranche reduziert.
Die von mancher Steuersoftware noch angebotene LIFO-Methode (Last-in-First-out) hingegen suggeriert, dass die zuletzt angeschafften Coins auch als erste wieder verkauft werden, was je nach Marktzyklus auch sinnvoll sein kann. Laut Enzinger wird diese Methode von österreichischen Finanzämtern aber als nicht zulässig erachtet.
Wie werden verschenkte Krypto-Assets versteuert?
Werden Krypto-Assets verschenkt, ist Enzinger zufolge nicht der Wert bei der Geschenksübergabe, sondern zum Anschaffungszeitpunkt entscheidend. Von dem Datum, an dem die Kryptowährung ursprünglich gekauft wurde, hängt auch ab, ob eine etwaige Wertsteigerung vom Beschenkten versteuert werden muss. Wird das Krypto-Geschenk vor Ablauf der 1-Jahres-Frist nach der ursprünglichen Anschaffung verkauft, muss für die Wertsteigerung Steuer bezahlt werden. Verkauft man nach diesem Jahr, ist der Gewinn steuerfrei.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass bei Geschenken eine Meldepflicht in der Steuererklärung herrscht, wenn ein gewisser Betrag überschritten wird. Dieser beläuft sich zwischen Angehörigen bei über 50.000 innerhalb eines Jahres, zwischen anderen Personen bei über 15.000 innerhalb von 5 Jahren. Bei dieser Berechnung muss allerdings der Wert bei Geschenksübergabe berücksichtigt werden.
Wie ist das mit Staking und Lending?
Wer seine Coins dem Netzwerk bzw. einem Validator zur Verfügung stellt (Staking), bekommt für diese Zeit Belohnungscoins. „Jede Stakingaktivität muss individuell beurteilt werden, da je nach Ausgestaltung unterschiedliche Einkünfte vorliegen können. In den meisten Fällen ist das Staking im Rahmen der sonstigen Einkünfte steuerpflichtig. Beim Zeitpunkt des Erhaltes der Coins hat eine Umrechnung in Euro zu erfolgen“, sagt Enzinger.
Rechtlich geklärt ist das Ganze aber ebenso wenig, wie der relative neue DeFi-Bereich (Decentralised Finance), wo man Coins gegen Zinsen in der selben Kryptowährung verleiht (Lending). Airdrops, die man ohne jegliche Eigenleistung bekomme, sollten hingegen steuerfrei sein.
Schlüssig argumentieren
„In Wahrheit muss man sich jede Einkunftsquelle im Krypto-Bereich im Detail anschauen. Das ist extrem aufwändig und erfordert ein spezifisches Experten-Know-How“, erklärt Enzinger. Es empfehle sich daher, Steuerberater zu konsultieren, die sich auf die Besteuerung von Krypto-Assets spezialisiert haben. Könne man mit professioneller Hilfe beim Finanzamt schlüssig argumentieren, wie man seine Erträge im Portfolio berechnet habe, sei das jedenfalls von Vorteil. Unliebsame Überraschungen könnten dabei vermieden werden.
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