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Netzpolitik

Österreichs Geheimdienste bekommen neue Überwachungsbefugnisse

Zu Jahresbeginn sind die letzten neuen Überwachungsmöglichkeiten für die Polizei in Kraft getreten, jetzt sollen auch die beiden Heeres-Nachrichtendienste - Nachrichtenamt und Abwehramt - mehr Befugnisse bekommen: Telekomanbieter sollen mehr Auskunft geben müssen und die Weitergabe von Daten an andere Behörden soll erleichtert werden, berichtet die "Kleine Zeitung". Das Verteidigungsministerium unter Mario Kunasek (FPÖ) hat dafür ein Wehrrechtspaket zur Begutachtung vorgelegt, bis Ende Februar läuft die Stellungnahmefrist. Es sieht Änderungen des Militärbefugnisgesetzes vor allem in drei Punkten vor.

IP-Adressen sofort

So sollen die Telekomanbieter den Nachrichtendiensten sofort und kostenfrei auf Anfrage auch IP-Adresse und Zeitpunkt zu einer übersendeten Nachricht bekanntgeben müssen - und zudem Namen und Anschrift des Benutzers, dem eine IP-Adresse zugewiesen war. Dafür sind keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen, es muss nur der "Erfüllung der Aufgaben" dienen. Bisher dürfen die Nachrichtendienste nur Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Telefon-Anschlusses verlangen.

Noch weitergehende Auskünfte sollen die Telekomanbieter künftig geben müssen, wenn ein Einsatz vorliegt (etwa ein Cyberangriff) oder es die nationale Sicherheit bzw. die Einsatzfähigkeit des Militärs erfordert: Dann müssen sie sofort Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten einer Person zur Verfügung stellen. Der Verfassungsschutz hat bereits ähnliche Befugnisse im Fall eines verfassungsgefährdenden Angriffs. Erleichtern will Kunasek den Nachrichtendiensten die Übermittlung ihrer Daten an andere Behörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft: Bisher dürfen sie ihre Erkenntnisse nur weitergeben, wenn es für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist UND zudem einem wichtigen öffentlichen Interesse dient. Künftig wird das "UND" durch ein "ODER" ersetzt - es muss also nur mehr eine der beiden Voraussetzungen vorliegen.

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