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USA

"Revenge Porn"-Fall wirft Haftungsfragen auf

Die Klägerin wirft ihrem Ex-Freund vor, pornografische Bilder und Videos, die während der Beziehung entstanden waren, auf verschiedenen Webseiten veröffentlicht zu haben. Daneben seien auch der Name der Klägerin und weitere private Details erwähnt worden. In der Anklage werden vier Webseiten - sextingpics.com, anonib.com, pinkmeth.tv und xhamster.com - als "revenge pornography"-Webseiten bezeichnet. Auf Seiten mit dieser Bezeichnung "rächen" sich verlassene Personen mit pikanten Bildern und Videos an ihren Ex-Partnern.

Wie ArsTechnica beschreibt, könne man allerdings nur eine der genannten Webseiten zweifellos als Verbreiter von "revenge porn" kategorisieren. Abgesehen von den vier Webseiten nimmt die Klägerin auch deren Hosting-Unternehmen ins Visier. In den USA genießen diese durch Sektion 230 des Communications Decency Act Immunität gegenüber Klagen gegen Inhalte ihrer Kunden. Auch Porno-Webseiten fallen unter die Regelung, abhängig davon, wie aktiv sie Inhalte kuratieren.

In einem ähnlichen Fall von "revenge porn" wurde in Texas jedoch auch der Webhoster GoDaddy nicht vom zuständigen Richter ausgenommen. Nach einer Anhörung entschied der Richter, einem Antrag zum Ausschluss aus dem Verfahren nicht stattzugeben. Die Klägerin im aktuellen Fall hofft nun einen Präzedenzfall zu gewinnen, der die Gesetzgebung von Florida dazu bewegt, Webseiten dafür verantwortlich zu machen, wenn Nacktbilder und -Videos zusammen mit persönlichen Informationen darauf erscheinen.

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