Festplatte mit Geld als Symboldbild für die Festplattenabgabe
Festplatte mit Geld als Symboldbild für die Festplattenabgabe
© Gregor Gruber

Gerichte

Streit um Festplattenabgabe geht weiter

Der Streit um die Festplattenabgabe geht weiter. Der Oberste Gerichtshof hat nun das Verfahren zwischen Hewlett Packard und austro mechana an das Erstgericht zurückverwiesen. Austro mechana und die Initiative „Kunst hat Recht“ sehen mit der Entscheidung bestätigt, dass private Kopien urheberrechtlich geschützter Werke auf Festplatten oder multifunktionale Speichermedien vergütungspflichtig sind. Der Computerhersteller Hewlett Packard (HP) hatte im Streit um die im Oktober 2010 eingeführte Festplattenabgabe die Verwertungsgesellschaft austro mechana geklagt, weil man die Abgabe für rechtswidrig hält. In erster Instanz hatte HP 2011 Recht bekommen, auch eine Berufung der austro mechana wurde Anfang 2012 vom Oberlandesgericht Wien abgelehnt. Die Verwertungsgesellschaft rief deshalb den OGH an.

Dieser hat in einer am Freitag auf seiner Homepage veröffentlichten Entscheidung von vergangenem November die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen. Weil sich „die technischen Gegebenheiten und die Nutzergewohnheiten verändert“ hätten, sei „eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts notwendig“, meint der OGH. Das Höchstgericht sieht Computer-Festplatten als geeignetes Trägermaterial, Kopien zu speichern. Sie würden „nicht schon deshalb als vergütungspflichtiges Trägermaterial ausscheiden, weil sie auch anderen Zwecken als der Speicherung von Privatkopien dienen können“. Der Umstand dieser Multifunktionalität sei „kein Ausschlussgrund, aber im Rahmen der Bemessung des Tarifs zu berücksichtigen“, heißt es in der Entscheidung.

Rechteinhaber sehen sich bestätigt

Gernot Graninger, Geschäftsführer der austro mechana, sieht in der OGH-Entscheidung einen „wichtigen Meilenstein in der aktuellen Urheberrechtsdebatte“, wie er am Samstag in einer Aussendung betonte, und weiter: „Damit ist die gerechte Entlohnung von Kreativen und KünstlerInnen für Privatkopien in jeder Form in Österreich gesichert“. Sandra Csillag, Geschäftsführerin der literar-mechana, bezeichnete die Entscheidung als „Bestätigung eines bewährten Systems, das ganz ohne Überwachung auskommt“. Gerhard Ruiss, Mitinitiator der Initiative „Kunst hat Recht“, in der sich rund 2.700 Musikschaffende, Autoren, Filmschaffende und Künstler zusammengeschlossen haben, sieht in dem OGH-Spruch eine „Grundsatzentscheidung, die klarstellt, dass die Leerkassettenvergütung, die seit 1980 in der analogen Welt unbestritten gilt, auch im digitalen Zeitalter Geltung hat.“

Laut den Verwertungsgesellschaften besagt die Entscheidung, „dass multifunktionale Speichermedien vergütungspflichtig sind, wenn durch die Kopien ein nicht nur geringfügiger Schaden für die Rechteinhaber entsteht“. Es gehe also nicht darum, zu welchen Anteilen ein Speichermedium für die Privatkopie genutzt werde, sondern ob die Inhalte, die sich auf dem Medium befinden, urheberrechtlich geschützte Werke seien.
Für die Verwertungsgesellschaften steht jedenfalls fest, „dass die Privatkopie in Österreich nicht rückläufig ist, ganz im Gegenteil - es wird mehr kopiert denn je, lediglich das Speichermedium hat sich verändert“. Die Pauschalvergütung auf Speichermedien sei damit zulässig und verfassungskonform. Der Handel hebt nach Angaben der Verwertungsgesellschaften die Vergütung zum Teil vorsorglich bereits seit 2010 ein, leitet diese Einnahmen jedoch nicht an diese weiter.

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