44 Prozent nutzen Überwachungskameras, nur wenige halten sich ans Gesetz
44 Prozent der österreichischen Bevölkerung nutzen laut einer Umfrage private Überwachungskameras. Dabei überwachen 20 Prozent ihre Eingangstür, 18 Prozent haben eine Kamera im Auto, 17 Prozent behalten den Wohnbereich im Auge.
"Manche überwachen auch Mehrparteienhäuser (4 Prozent) oder greifen auf Kamera-Attrappen zurück (2 Prozent)", hieß es bei der Vorstellung der Umfrage am Donnerstag. Den Befragten zufolge hat jede 4. Kamera bereits "zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen".
Befragt wurden für die Erhebung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) 1.000 Personen ab 18 Jahren, davon 419 Nutzer*innen von privater Videoüberwachung. Mehrfachantworten waren möglich. Das häufigste Motiv ist demnach die Angst vor einem Einbruch (66 Prozent), gefolgt von der Sorge vor Vandalismus (51 Prozent), Beweisführung im Straßenverkehr (36 Prozent) oder weil jemand bereits Opfer eines Verbrechens geworden ist (31 Prozent). Auch hier konnten mehrere Gründe angegeben werden.
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Nur 42 Prozent halten sich bei Überwachung an Gesetze
Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt: "Zulässig ist nur eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden und dies nur in jenen Fällen, in denen die Videoüberwachung überhaupt gestattet ist", hielten die Fachleute fest. "Bei unerlaubten Aufnahmen ist bereits das kurzfristige Speichern strafbar."
Eine längere Speicherung muss verhältnismäßig sein und begründet werden. In der Praxis halten sich laut der KFV-Umfrage aber nur 42 Prozent an das 72-Stunden-Limit. Klar gekennzeichnet - durch Schilder oder Aufkleber - haben nur 39 Prozent ihre Überwachungsmaßnahmen.
Konflikte durch unerwünschte Überwachung
Nicht alle Mitmenschen sind mit privater Überwachung einverstanden: 18 Prozent berichteten von einem oder mehreren Konflikten mit den Nachbar*innen oder Passant*innen. 10 Prozent wurden dabei in einen verbalen Streit verwickelt, 5 Prozent sogar in eine physische Auseinandersetzung, 4 Prozent wurden wegen ihrer Videoüberwachung auch schon angezeigt. Mit einer Unterschriftenaktion waren 2 Prozent konfrontiert.
Das KVF informierte über die Rahmenbedingungen, wenn man privat eine Kamera installieren möchte. Es besteht keine Meldepflicht bei den Behörden, es müssen aber alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden:
- Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, zum Beispiel, um sein Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit zu schützen
- Der Kameraeinsatz muss verhältnismäßig sein
- Die Überwachung darf zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß erfolgen
- Sie muss gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch Schilder, aus denen auch hervorgehen muss, wer verantwortlich ist
- Die maximal erlaubte Speicherdauer beträgt 72 Stunden, länger muss verhältnismäßig sein und begründet werden.
- Die Auswertung der Aufnahmen darf nur im Anlassfall erfolgen, wenn also zum Beispiel eingebrochen wurde.
- Die Verarbeitung der Daten muss protokolliert werden und es müssen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, damit Unbefugte keinen Zugriff bekommen
Wenn eine private Liegenschaft nicht nur von der verantwortlichen Person und ihrer Familie bewohnt wird, kann auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig werden. Das könnte z.B. bei Mehrparteienhäusern der Fall sein.
Sicherheit wird Privatsphäre gegenübergestellt
Falls in allgemeinen Teilen einer Liegenschaft (z.B. im Garten, Gang oder Hauseingang) gefilmt wird, müssen die anderen Eigentümer*innen zustimmen. Möchten Vermieter*innen die allgemeinen Teile eines Zinshauses überwachen, sei eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Sicherheitsbedürfnis dem Recht auf Privatsphäre gegenübergestellt wird.
An der Tür der gemieteten Wohnung dürfen Bewohner*innen beispielsweise Video-Türklingeln verwenden, wenn sie Bilder nicht speichern, nicht die Nachbartüren mitabbilden und nur beim Anläuten filmen. Kameras, die nur die eigene Tür filmen, seien zumindest datenschutzrechtlich zulässig. Das Mitüberwachen öffentlicher Flächen sei grundsätzlich nicht erlaubt: "Nur in Ausnahmefällen darf ein kleiner Teil des Gehsteigs oder der Straße mitgefilmt werden, sofern der Zweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre."
Dashcams sind verboten
Dashcams am Armaturenbrett von Fahrzeugen seien in der Regel unzulässig, weil sie meistens andere Verkehrsteilnehmende in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen. "Es kommt auf den Einzelfall an. Kriterium für die Zulässigkeit könnte etwa sein, wenn der ausschließliche Zweck die Dokumentation eines Unfallherganges ist und es keine großflächige Überwachung gibt", informierte das KFV.