Netzpolitik

EuGH: Links zu öffentlichen zugänglichen Inhalten erlaubt

Links auf im Netz öffentlich zugängliche Zeitungsartikel sind laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erlaubt und verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. „Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält“, heißt es in einer Presseausendung des EuGH. Es handele sich bei solchen Links nicht um eine „Wiedergabe“, die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts erfolgen könnte, so die Richter am höchsten EU-Gericht.

Schwedische Zeitung klagte

Konkret behandelte der EuGH eine an ihn weitergeleitete Klage der Zeitung "Göteborgs-Posten", die sich daran stieß, dass Retriever Sverige, eine kostenpflichtige Website zur Medienbeobachtung, Links zu ihren Artikeln veröffentlichte. Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine „Wiedergabe“ im rechtlichen Sinne. Dies gelte aber nur, wenn sie sich an ein „neues Publikum“ richteten. Die betroffenen Artikel seien aber auf der Webseite von „Göteborgs-Posten“ frei zugänglich. Die Nutzer der Seite von Retriever Sverige seien als Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die „Göteborgs-Posten“ erreichen wollten.

Etwas anderes sei es, falls mit einem Link eine Paywall umgangen werden könne. Falls es solche „beschränkenden Maßnahmen“ für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten.

EU-Urheberrechtsreform

Links sind auch Gegenstand einer noch bis zum 5. März laufenden Konsultation der EU-Kommission zum Urheberrecht. Die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM machte sich dabei für eine Vergütungspflicht von Links stark, mit denen Online-Videos in Websites eingebunden werden. Bei Hyperlinks, die direkt auf geschützte Inhalte verweisen, wie zum Beispiel beim Einbetten, gehe die AKM davon aus, dass es sich um eine urheberrechtlich relevante Handlung handle und eine Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich sei, hieß es dazu in einer Stellungnahme des Direktionsbereiches Recht der Verwertungsgesellschaft gegenüber der futurezone. Auch die deutsche Gema schloss sich dieser Forderung an.

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