Netzpolitik

Wer sein E-Bike aufmotzt, kommt ein Jahr ins Gefängnis

Mit L317-1 sagt Frankreich E-Bike-Tunern den Kampf an. Dahinter steckt ein Gesetz, dass das Modifizieren der Elektro-Fahrräder unter Strafe stellt. Und diese Strafen haben es in sich.

Wer sein E-Bike durch Modifikationen schneller macht, muss bis zu 30.000 Euro Strafe zahlen und bis zu einem Jahr ins Gefängnis. Außerdem kann der Führerschein für den Pkw für bis zu 3 Jahre entzogen werden.

Diese Regeln gelten auch für Importeure, Distributoren und Geschäfte. Falls diese, oder eine Einzelperson, Geräte importiert, herstellt oder verkauft, mit denen sich die Geschwindigkeitslimits von E-Bikes aushebeln lassen, sind 30.000 Euro Strafe und bis zu 2 Jahre Gefängnis möglich.

In Frankreich gilt für E-Bikes eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 25 km/h. Sogenannte Speed Pedelecs dürfen zwar bis 45 km/h fahren, müssen aber registriert werden – ähnlich wie ein Moped.

Sperre aushebeln

Einige E-Biker sehen die Beschränkung auf 25 km/h als lächerlich, zumal mal mit einem herkömmlichen Fahrrad schneller radeln darf. Sie hebeln deshalb das Limit von 25 km/h bei ihren E-Bikes aus. Bei einigen Modellen reicht dazu das Deaktivieren der Sperre am Display. Bei anderen kann die Hardware modifiziert werden, etwa durch sogenanntes Chipping oder indem die Sensoren des E-Bikes manipuliert werden.

Einige E-Bike-Hersteller haben bewusst nicht versucht solche Manipulationen zu verhindern oder die Möglichkeit die Sperre in der Software zu deaktivieren nur dürftig „versteckt“. So konnten sie nach EU-Gesetz konforme E-Bikes verkaufen, von denen eigentlich jeder wusste, dass sie deutlich schneller als 25 km/h fahren können.

Rechtslage Österreich

Auch in Österreich gilt das Limit von 25 km/h für E-Bikes. Das Aushebeln der Sperre ist allerdings nicht unter Strafe gestellt.

Wird man aber mit so einem zu schnellen E-Bike erwischt, kann eine Prüfung der Polizei ergeben, dass es sich dabei nicht mehr um ein Fahrrad, sondern ein Kraftfahrzeug handelt. Und wenn so eines ohne Versicherung und Zulassung betrieben wird, kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

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