Vorstellung der Bird E-Scooter in Bamberg

Mit einem Gesetzes-Update sollen E-Scooter jetzt deutlich klarer reguliert werden als bisher.

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E-Scooter sollen ähnlich wie Räder behandelt werden

Bis 25 km/h sollen sie künftig dort erlaubt werden, wo Radfahren zulässig ist, auch alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften sollen für E-Scooter und Mini-Tretroller verbindlich sein. Das Gesetz soll bereits ab 1. Juni gelten.

Die meisten Änderungen betreffen Roller beziehungsweise Trendsportgeräte. Mit der Novelle werden Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) näher definiert. Sie gelten gesetzlich so wie Skateboards oder Hoverboards als fahrzeugähnliches Spielzeug. Da sie aber nicht zwingend nur von Kindern benutzt werden können, soll der Begriff „Kinderspielzeug“ durch „Spielzeug“ ersetzt werden.

Pflichten wie Fahrräder

Seit vergangenem Sommer gab es in Österreich eine Diskussion darüber, ob E-Scooter Fahrräder sind oder nicht. „Nach wie vor gibt es diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen“, konstatierte ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. „Die elektrisch betriebenen Roller werden in dieser Novelle ausdrücklich nicht als Elektrofahrräder eingeordnet, auch wenn sie diesen hinsichtlich Maximalleistung von 600 Watt und Bauarthöchstgeschwindigkeit von 25 km/h gleichwertig sind“, erklärte Hoffer. „Einige Ausrüstungspflichten, aber vor allem die Verhaltensregeln, sind in weiten Bereichen mit den Vorschriften für Fahrräder und E-Bikes ident.“

Fahren am Gehweg verboten

„Fahren darf man damit auf allen Verkehrsflächen, die auch Fahrräder benützen dürfen“, erläuterte der ÖAMTC-Jurist. „Auch dort, wo das Radfahren gegen die Einbahn erlaubt ist, wird man das mit E-Scootern dürfen.“ Prinzipiell ist E-Rollerfahren auf Gehsteigen und Gehwegen in Hinkunft verboten. Allerdings kann die Behörde durch entsprechende Verordnungen auch Gehsteige und Gehwege freigeben. Das soll vor allem dann möglich sein, wenn der Zwang, die Fahrbahn zu benützen, nicht sinnvoll ist.

Rollerfahrer müssen die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften einhalten, darunter fällt beispielsweise das Handyverbot. Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ist verboten, dies gilt künftig auch für E-Scooter. Beim Abbiegen muss beim Fahrrad immer ein Handzeichen geben werden. Dies ist beim Roller schwer möglich, „dafür den Lenker loslassen ist gefährlich“, sagte Hoffer. Insgesamt begrüßte der ÖAMTC die rechtlichen Klarstellungen zu E-Scootern in der Novelle.

Was aus Sicht des Mobilitätsclubs gänzlich fehlt, sind Vorschriften über die Wirkung der Bremsen oder auch die Beförderung von Personen.

Ab zwölf Jahre erlaubt

Sofern dem vorliegenden Entwurf im Parlament zugestimmt wird, dürfen alle elektrisch angetriebenen Kleinfahrzeuge von Personen gelenkt werden, die mindestens zwölf Jahre alt sind. Jüngere Kinder dürfen nur dann alleine fahren, wenn sie im Besitz eines Fahrradausweises oder in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person sind.

Die Begutachtungsfrist ist einmal mehr verkürzt. Stellungnahmen können nur bis zum 19. März, also binnen zwei Wochen, eingebracht werden.

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