Das sind die neuen Regeln zur Netzneutralität in Europa
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Die Netzneutralität, eine grundlegende Regel des Internets, besagt, dass jede Art von Inhalt bei der Übertragung gleichberechtigt sein soll. Doch wird das auch in Zukunft so sein? Darüber entschieden die europäischen Regulierungsbehörden BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications), die am Montag offiziell den Entwurf über die neuen Regeln für die Netzneutralität vorgestellt haben.
Diese sollen die umstrittene EU-Verordnung zur Netzneutralität ergänzen und für mehr Klarheit im Wirrwarr einiger im Gesetzestext schwammigen Formulierungen sorgen. Diese Richtlinien liegen nun bis 18. Juli zur öffentlichen Konsultation auf, an der sich jeder beteiligen kann. Die finalen Leitlinien werden am 30. August veröffentlicht. BEREC ist das europäische Gremium, in dem alle nationalen Regulierungsbehörden vereint sind – so auch die RTR, in deren Räumlichkeit vergangene Woche in Wien die letzten Verhandlungen stattgefunden haben.
"Gute Grundlage"
„Aus unserer Sicht bleibt die Netzneutralität in Europa erhalten. Wir haben eine gute Grundlage geschaffen, um das offene Internet abzusichern“, sagt Johannes Gungl, Geschäftsführer der RTR, am Dienstag zum Verhandlungsergebnis. Die Ängste, die es im Vorfeld, vor der Verhandlungen von vielen Netzaktivisten gab, seien aus Gungls Sicht „unbegründet“. „Mit dieser Regelung wird Netzneutralität nicht abgeschafft.“ Die digitale Bürgerrechtsorganisation European Digital Rights (EDRi) lobt etwa die „gute Arbeit“ der Regulierungsbehörden im Bezug auf Schadensbegrenzung, ortet aber dennoch „großen Industrieeinfluss“.
Doch was steht jetzt eigentlich drin? Die neuen Regeln, die die EU-Verordnung präzisieren, legen Rechte für Endnutzer im Bezug auf das offene Internet fest. Diese Rechte sollen laut BEREC aber nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Firmen, die Internetzugangsdienste nutzen, gelten. Internetzugangsdienste sind dabei „öffentliche zugängliche elektronische Kommunikationsdienste“. Ein privates WLAN, das von einem Hotel oder einer Firma für seine Gäste oder Kunden betrieben wird, zählt etwa nicht dazu.
Zero-Rating: Einzelfallentscheidung
Konkret geregelt wird etwa, wie man in Europa künftig mit sogenannten „Zero-Rating“-Diensten umgehen wird. Darunter versteht man das Nichtanrechnen des Datenverbrauchs bestimmter Dienste auf das gebuchte Datenvolumen. In Österreich gibt es hier künftig seitens des Mobilfunkanbieters „Drei“ ein entsprechendes Angebot mit dem Musik-Streaming-Dienst Spotify. Die neuen Leitlinien von BEREC legen sich bei sogenannten „Zero-Rating“-Diensten allerdings nicht klar fest, ob diese erlaubt sind oder nicht, definieren aber einige Praktiken, die eindeutig verboten sind. So soll es Anbietern etwa verboten sein, nach Erreichen des Inklusivvolumens alle Anwendungen zu blockieren oder zu drosseln, außer den Anwendungen mit Zero-Rating. „Am Ende wird es aber immer eine Einzelfallentscheidung sein“, erklärt Gungl von der RTR.
Laut Ansicht der RTR wird für Einzelfallentscheidungen in Österreich künftig immer die Marktposition des Internet Service Providers und des Dienstes, der bevorzugt werden soll, herangezogen. „Wenn ein Weltmarktführer bevorzugt werden soll, werden wir uns das kritischer ansehen, als wenn es um ein kleines, lokales Start-up geht“, sagt Gungl. Außerdem werde es eine Rolle spielen, ob die Angebote bei Tarifen ohne Datenvolumen oder bei Tarifen mit Flatrate angeboten werden.
RTR will aktiv werden
„Wir werden uns genau ansehen, wie sich Zero Rating auf die Wahlfreiheit der Kunden auswirken wird“, sagt der RTR-Geschäftsführer. Bisher habe man dafür keine Rechtsgrundlage gehabt, aktiv zu werden, heißt es. Mit der EU-Verordnung hat die Behörde nun eine Grundlage bekommen und will auch aktiv werden. Man will etwaige kritische Dienste „zeitnah untersuchen“. Ob der Deal von Drei mit Spotify zum Fall kommen wird, will man so aber nicht sagen.
Auch ob die Mobilfunkanbieter jetzt aufgrund dieser neuen Regeln, die auf den „Einzelfall“ aufbauen und „Zero-Rating“-Dienste per se erlauben, diese massiv ausbauen werden, wollte man seitens der RTR keine Einschätzung geben. „Natürlich wird es aber einige Anbieter geben, die Dinge vor Gericht durchfechten werden, um Klarheit zu haben.“ Die neuen Regeln bezüglich „Zero-Rating“ sind nämlich äußerst „schwammig“ und es bleibt ein großer Interpretationsspielraum für die Anbieter übrig. „Viele Verfahren werden vor dem Europäischen Gerichtshof landen“, meint Gungl.
Spezialdienste: zulässig
Ein weiterer Punkt bei den neuen Regeln ist die Definition der „Spezialdienste“. BEREC nennt hier etwa Voice over LTE, also Sprachdienste über LTE-Mobilfunknetze in hoher Qualität, sowie lineare IPTV-Rundfunkdienste oder Gesundheitsdienste in Echtzeit wie etwa die Telechirurgie als Beispiele, die laut den Regeln „unter strengen Auflagen“ bevorzugt behandelt werden dürfen. Spezialdienste dürfen laut RTR aber nur angeboten werden, wenn diese für bestimmte Inhalte optimiert seien und die Netzwerkkapazität ausreichen sei, um diese Dienste zu erbringen. Sie dürfen keinesfalls als Ersatz für Internetzugangsdienste angeboten oder genutzt werden und diese auch nicht benachteiligen.
Netzaktivisten sehen dies bereits als kritisch an. So könnte dies zur Folge haben, dass Spezialdienste Internet-Zugange bis zu einem Punkt „kannibalisieren“, an dem lediglich Mindeststandards nicht unterschritten werden dürfen. Laut Gungl gibt es in Österreich bisher kaum Spezialdienste am österreichischen Markt. „Wir werden hier den Markt genau beobachten. Solange die Bandbreiten wachsen und die Spezialdienste nicht überhand nehmen, machen wir uns keine Sorgen. Wir glauben nicht, dass ein Zwei-Klassen-Internet entstehen und es auch keine Überholspur im Netz geben wird“, sagt Gungl hierzu.
Ein heikler Punkt bei der Diskussion zwischen den Regulierungsbehörden war laut Gungl auch das Thema Machine 2 Machine Kommunikation (M2M) und Internet of Things (IoT). Hier gilt jetzt: Sofern die Anforderungen von Spezialdiensten erfüllt sind, können auch M2M und IoT-Anwendungen Spezialdienste sein. Das war besonders der Telekommunikationsindustrie besonders wichtig, um keine Nachteile für selbstfahrende Autos festzuschreiben.
Verkehrsmanagement: erlaubt
Ebenfalls geregelt wurde das Verkehrsmanagement. Wenn Endnutzer über das Internet kommunizieren, wird Datenverkehr zwischen Endgeräten der Endnutzer übertragen. Dieser Verkehr wird durch die Netze der Anbieter übertragen. Regulierungsbehörden müssen beurteilen, ob Maßnahmen des Verkehrsmanagement als „angemessen“ gelten, denn solche „angemessenen“ Maßnahmen sind laut der EU-Verordnung zulässig.
Solche Maßnahmen müssen laut BEREC daher „transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig“ sein. Es darf zudem „keine kommerzielle Erwägung“ dahinter stehen, sondern „objektiv unterschiedliche technische Anforderungen“. Netzaktivisten beäugen diese Definitionen durchaus als kritisch.
Mehr Transparenz
Geregelt wurden auch neue Transparenzvorschriften für Endkundenverträge, in denen verbindliche Bandbreitenangaben drin stehen müssen. Im Bezug auf das Festnetzinternet gilt etwa, dass die minimale, die maximale, die beworbene und die normalerweise zur Verfügung stehende Bandbreite im Vertrag enthalten sein muss. Die „normalerweise zur Verfügung stehende“ Bandbreite definiert BEREC übrigens mit zu „95 Prozent des Tages“ (bis auf 72 Minuten pro Tag). Diese Angaben fehlen in vielen derzeitigen Verträgen allerdings noch. Hier will die RTR ab sofort genau prüfen, ob diese Vorgaben eingehalten werden und die Anbieter auch ermahnen und auffordern, diese Transparenzregeln künftig einzuhalten.
Die RTR will die neuen Leitlinien auch bald in deutsche Sprache übersetzen und ruft dazu - ähnlich wie die Initiative Save the Internet - auf, sich als Bürger an der Konsultation zu beteiligen. „Es geht um die Meinungsvielfalt, Demokratie und den Internet als Wirtschaftsmotor. Beteiligt euch, weil es betrifft uns alle“, sagt Gungl. Demonstrationen wie die von „Save the Internet“ am vergangenen Freitag vorm Gebäude der Regulierungsbehörde sieht Gungl neutral. „Das sind sehr engagierte Menschen aus der Zivilgesellschaft und für den Erhalt der Netzneutralität zu demonstrieren, ist ihr gutes Recht.“
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