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Recht

EuGH: Einbinden von Videos auf Webseiten ist legal

Die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM hat im Februar dieses Jahres gefordert, dass das Einbetten von YouTube-Videos auf Dritt-Internetseiten kostenpflichtig gemacht werden solle. Der EuGH hat diesem und anderen ähnlichen Vorstößen jetzt eine Absage erteilt. Das Setzen sogenannter "Framender Links", mit denen Inhalte von anderen Seiten direkt eingebunden werden können, ist laut dem Europäischen Gerichtshof kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wie Golem berichtet.

Keine öffentliche Wiedergabe

Es handle sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze, so die Begründung. Durch Framing werde kein neues Publikum erschlossen, weil der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.

Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf Inhalte, die mit Einverständnis der Rechteinhaber zur Verfügung gestellt wurden. Auch Inhalte, die hinter einer Paywall liegen, dürfen nicht auf diese Weise weiterverbreitet werden. Das Nutzen eingebetteter Inhalte für Werbezwecke ist ebenfalls nicht erlaubt. Technisch muss die vom Urheber zur Verfügung gestellte Möglichkeit zur Einbindung genutzt werden.

Damit folgt der EuGH der Linie, die auch für das Setzen normaler Links gilt. Das Setzen eines Links kann ebenfalls nicht als Urheberrechtsverletzung betrachtet werden, wie in der Svensson-Entscheidung festgehalten wurde. Viele Experten sehen in dem Urteil einen Sieg für die Freiheit des Internets. "Der Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Er ist im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen", sagt etwa Anwalt Bernhard Knies.

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