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Gericht: “Gratis-Handy” verursachte Mehrkosten von 240 Euro

Immer wieder werben Mobilfunker mit "Gratishandys", die Kund*innen bei einem Vertragsabschluss erhalten. Das hat einmal mehr den Verein für Konsumenteninformation (VKI) sowie die Justiz beschäftigt. Diesmal ging es um ein angeblich kostenloses Mobiltelefon beim Magenta-Vorläufer T-Mobile, das sich laut einem nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgericht Wien dann doch als nicht geschenkt herausstellte.

Beanstandet wurde ein "Tarif plus Gratis-Handy", bei dem die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy, so der VKI. Bei einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren verursachte das "Gratis"-Mobiltelefon eine finanzielle Mehrbelastung von rund 240 Euro, rechnen die Konsumentenschützer vor.

"Gratis" darf keine Mehrkosten beinhalten

"Dieses Urteil stellt klar: Was mit dem Attribut 'gratis' versehen wird, darf mit keiner finanziellen Mehrbelastung des Verbrauchers verbunden sein. Es ist ein wichtiges Urteil und ein weiterer zentraler Schritt in Richtung von mehr Kostentransparenz in der Werbung", betont VKI-Juristin Barbara Bauer.

Ob Magenta Berufung einlegt, behält sich die Tochter der Deutschen Telekom noch vor. Das Verfahren behandle jedenfalls einen vor zwei Jahren eingeführten Tarif, der schon lange nicht mehr beworben und vertrieben werde, hieß es.

Urteil zu "5G-Ready"

Und auch zum vielbeworbenen Thema 5G gab es laut VKI ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien - erstinstanzlich. Wettbewerbswidrig ist demnach die Bewerbung des "5G-Ready"-Tarifs ohne Hinweis darauf, dass dieser Tarif den Verbrauchern noch nicht die Nutzung des 5G-Kommuikationstandards ermöglicht, sondern lediglich einen kostenfreien Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif, sobald dieser verfügbar ist.

"Ebenso erweckte T-Mobile nach Ansicht des Gerichtes wettbewerbswidrig den unrichtigen Eindruck, mit den beworbenen Handys könnten Konsumenten den neuen Kommunikationsstandard 5G verwenden, obwohl die Handys nicht 5G-fähig sind", kritisiert der VKI. Bereits im Dezember gab es dazu ein Urteil vom Handelsgericht Wien, dass dem VKI Recht gab.

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