© futurezone

B2B

Mobilfunker Drei wegen irreführender Werbung verurteilt

Der Mobilfunker Drei hatte in der Vergangenheit einen Tarif mit einer "ab"-Angabe beworben. In der Reklame hieß es, der Tarif "PowerNet L" sei "ab 22 Euro" zu haben. Essentielle Hinweise auf die Voraussetzungen für diesen Preis fehlten allerdings in der Bewerbung.

Damit dieser Tarif tatsächlich 22 Euro im Monat kostet, waren beispielsweise in dem jeweiligen Haushalt 2 aufrechte Handy-Verträge mit Drei notwendig. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllte, war mit monatlichen Kosten in Höhe von 36 Euro konfrontiert.

Außerdem fehlte die Information, dass zu den monatlichen Kosten noch eine jährliche Servicepauschale in der Höhe von 25 Euro hinzukommt. Das Sozialministerium beauftragte den Verein für Konsumenteninformation (VKI), diese Werbung der Hutchison Drei Austria GmbH einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. In der Klage hat nun das OLG Wien dem VKI recht gegeben.

VKI: wichtige Klarstellung

Der Preis von 22 Euro monatlich könne aufgrund der Servicepauschale in der Realität nicht erreicht werden. Denn durch die anteilige Servicegebühr steigt der monatliche Preis um 2,08 Euro, heißt es in einer Aussendung des VKI. Hinzukommt, dass der "ab"-Preis nur durch zusätzliche Kosten erzielt werden kann.

Drei rechtfertigte den fehlenden Hinweis in der Facebook-Werbung mit dem Mangel an zur Verfügung stehenden Platz. Das Gericht sah dies jedoch anders: "Hutchison kann sich hier nicht erfolgreich auf räumliche Beschränkungen für weitere aufklärende Hinweise stützen, weil das Erfordernis weiterer Vertragsabschlüsse sowie der Hinweis auf die Servicegebühr auf wenige Worte beschränkt werden kann", heißt es in der Aussendung.

Das Urteil sei eine wichtige Klarstellung, dass sich Unternehmen auch bei Werbungen auf Facebook an die Gesetze halten und ordentlich informieren müssen, resümiert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Hat dir der Artikel gefallen? Jetzt teilen!

Kommentare