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Netzpolitik

Abrechnung von Datenvolumen bei bob ist unzulässig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) eine Klausel in den Entgeltbestimmungen der A1-Marke „Bob“ für unzulässig erklärt. Die A1 Telekom Austria AG (A1) legte nach einer Umstellung beim Tarif „minibob“ fest, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte.

Selbst wenn in einer Session nur wenige Kilobyte (KB) verbraucht wurden, musste der/die Kund*in die Kosten für ein ganzes MB zahlen.

Begriff der "Session" bleibt unbestimmt

"Was A1 mit dieser Klausel versucht hat, ist ungefähr so, als würde man Wurst beim Einkauf im Supermarkt nicht nach dem tatsächlichen Gewicht bezahlen, sondern für jedes angefangene Kilogramm jeweils den Preis eines ganzen Kilogramms entrichten müssen - und zwar, ohne zu wissen wann, wie und auf welche Art abgewogen wird“, sagte Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, am Montag laut einer Aussendung.

Der OGH bestätigte nun die Rechtsauffassung des VKI. „Da der Begriff der Session in den AGB von A1 unbestimmt bleibt, wird nicht klar, von welchem konkreten Parameter die blockweise Abrechnung zu je 1 MB abhängt. Die Klausel ist allein schon aus diesem Grund unzulässig“, urteilte der OGH laut Verein für Konsumenteninformation und sah von einer weitergehenden Prüfung ab.

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