Apple plant verstärkten Einsatz von Recycling-Materialien

Firmenschild des amerikanischen Tech-Konzerns Apple.

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Netzpolitik

Gericht: Apple informiert Kunden nicht ausreichend über ihrer Rechte

Apple muss Konsumenten zukünftig besser über ihre Rechtsansprüche bei Reklamationen aufklären. Das Unternehmen muss neben allfälligen Garantiezusagen auch klar und verständlich auf die unabhängig davon geltenden Gewährleistungsrechte hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien, noch nicht rechtskräftig, entschieden. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Bei Bestellungen auf der Apple-Website mussten die Kunden am Ende des Bestellvorgangs die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptieren und erhielten an dieser Stelle einen Link zu den AGB. Was dabei aber laut VKI nicht erwähnt wurde ist, dass diese AGB auch einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthalten, das Konsumenten bei Mängeln am Produkt zusteht.

Verweis auf AGB reicht nicht aus

"Damit hat Apple nicht ausreichend kommuniziert, dass es neben der Garantie auch ein gesetzlich zustehendes Gewährleistungsrecht gibt", kritisierte die Leiterin der VKI-Abteilung Klagen, Beate Gelbmann, am Mittwoch in einer Aussendung. Ein bloßer Verweis auf die ABG reiche nämlich nicht aus, damit Apple seine gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten erfüllt. Das habe nun auch das OLG Wien bestätigt. (GZ. 1 R 94/19d)

Die gesetzliche Info-Pflicht gebe es, weil Verbrauchern der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht immer geläufig sei. Unternehmen müssten daher vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren, dass es die gesetzliche Gewährleistung gibt und welche Möglichkeiten eine zusätzlich gegebene Garantie enthält.

Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Die Garantie sei eine freiwillige, teils kostenpflichtige Zusage, dem Verbraucher bei einer Reklamation entgegenzukommen. Ein Recht auf Gewährleistung hätten Konsumenten dagegen in jedem Fall. So müssen Händler einen Mangel bei einem neu gekauften Produkt innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen muss.

Auch in einem weiteren Punkt gab das OLG Wien dem VKI Recht: Das Gericht beurteilte eine Klausel in den AGB als unzulässig, in der sich Apple die Möglichkeit sicherte, mit dem Konsumenten vereinbarte Lieferzeiten einseitig ändern zu können.

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