Inwiefern EU-Bürger künftig gratis Daten-Roaming nutzen dürfen, ist unklar
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© /William Perugini/Istock

Netzpolitik

Update-Pflicht für digitale Geräte beschlossen: Was sich ändert

In Österreich hat der Nationalrat Verbesserungen für Verbraucher*innen beschlossen, die die Gewährleistung und IT-Sicherheit von Produkten betreffen, die ab 1. Jänner 2022 gelten. Neu ist, dass erstmals auch digitale Produkte und Dienste berücksichtigt worden sind.

Staubsaugroboter, Smartwatches, Handys oder Streaming-Dienste: Für alle digitalen Geräten und Dienste kommt jetzt eine Aktualisierungspflicht“, erklärt Gabriele Zgubic, zuständig für Konsumentenpolitik bei der Arbeiterkammer (AK) Wien, im Gespräch mit der futurezone. Auch Apps, E-Books und Streaming-Angebote für Musik oder Videos zählen zu den Diensten, die mit Updates versorgt werden müssen.

Die Aktualisierungspflicht gilt etwa auch für eBook-Reader

IT-Sicherheit muss gewährleistet sein

Hersteller*innen von digitaler Hardware, Software, Apps und Betriebssystemen müssen Updates für die Geräte und Dienste zur Verfügung stellen. Damit soll einerseits die Funktionsfähigkeit der Geräte, andererseits die IT-Sicherheit gewährleistet werden.

Bisher gab es keine Verpflichtung für Hersteller*innen, Software-Updates bereitzustellen. Doch immer mehr Produkte, wie Staubsauger, Uhren oder Kinderspielzeug, sind vernetzt und mit dem Internet verbunden. Damit sind sie vor Sicherheitsgefahren wie Viren, Würmern, Trojanern oder sonstiger Malware nicht gefeit. Um diverse Angriffsszenarien zu verhindern helfen Sicherheitsupdates, ähnlich wie beim Computern.

Mindestens 2 Jahre, meist aber länger

Doch wie lange die Hersteller zu Updates verpflichtet sind und damit die Funktionalität und Sicherheit ihrer Produkte gewährleisten müssen, ist im Gesetzestext etwas vage formuliert. „Insgesamt gilt die Pflicht für die Hersteller Updates bereitzustellen, mindestens für 2 Jahre. Wer allerdings einen fortlaufenden Vertrag über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum abgeschlossen hat, hat das Recht auf eine mangelfreie Nutzung während der Dauer der gesamten Bereitstellungspflicht“, sagt AK-Expertin Zgubic.

Im Gesetzestext ist aber auch die Rede davon, dass die Aktualisierungspflicht während des Zeitraums gilt, den der Verbraucher „unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwarten kann“  - und das ist bei vielen Produkten in der Regel länger als 2 Jahre. Auch in anderen Ländern wurde die EU-Richtlinie, auf der die Umsetzung des Gesetzes passiert, dermaßen vage umgesetzt. Deutschland hat vor kurzem ein ähnliches Gesetz beschlossen mit einer ähnlichen Formulierung.

Wie diese Formulierung zu interpretieren ist

Wenn man etwa ein hochpreisiges Produkt kauft, das aus besonders hochwertigen Materialien besteht, oder die Hersteller*in ein Werbeversprechen abgegeben hat, wird man als Kund*in auch erwarten können, dass dieses länger mit Updates versorgt wird als ein Billig-Teil mit ähnlicher Funktionalität. „Bei langlebigen Produkten, wie einer vernetzten Waschmaschine, ist die Erwartbarkeit der Haltbarkeit auf jeden Fall länger als 2 Jahre“, sagt Zgubic.

In Deutschland hat sich der Digitalverband Bitkom dahingehend dazu geäußert, dass Anbieter beim Verkauf ihrer Produkte und Dienstleistungen klare Update-Zeiträume kommunizieren sollten, weil es ansonsten zu Unsicherheiten kommen könne. Gefordert sei eine transparente Kommunikation, so Bernhard Rohleder, Bitkom-Geschäftsführer.

"Für Konsument*innen ist dies ein großer Vorteil, denn man muss nicht mehr beweisen, dass man einen Schaden nicht verursacht hat, sondern die Händler*innen müssen beweisen, dass das Gerät nicht bereits beim Kauf diesen Mangel aufgewiesen hat."

Gabrile Zgubic | AK-Expertin Konsumentenschutz

Gewährleistung mit Beweislastumkehr

Die Gewährleistung für gekaufte Waren gilt auch nach diesem Gesetzesupdate weiterhin 2 Jahre. Doch auch hier ändert sich etwas, das für Kund*innen positiv zu bewerten ist: Bei einem auftretenden Mangel soll die Unternehmer*in künftig bis zu einem Jahr nach dem Kauf des Produkts beweisen müssen, dass dieser Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war. „Das bezeichnet man als Beweislastumkehr und diese galt bisher nur 6 Monate“, erklärt Zgubic.

Bisher soll es nach Angaben der Konsumentenschützerin der AK recht häufig vorgekommen sein, das Händler*innen bei elektronischen Geräten gerne auf eine falsche Anwendung der Kund*innen verwiesen haben oder einen „ominösen Wasserschaden“ unterstellt hatten. Laut Zgubic hätte die EU-Richtlinie aber auch eine Ausdehnung auf 2 Jahre ermöglicht. Dieser Spielraum wurde in Österreich aber nicht ausgenutzt. „Für Konsument*innen ist dies jedoch trotzdem ein großer Vorteil, denn man muss nicht mehr beweisen, dass man einen Schaden nicht verursacht hat, sondern die Händler*innen müssen beweisen, dass das Gerät nicht bereits beim Kauf diesen Mangel aufgewiesen hat“, sagt die Konsumentenschützerin.

Wo kann man die Gewährleistung einfordern?

Ansprüche geltend machen kann man direkt beim demjenigen, bei dem man ein Produkt erworben hat. Beim Kauf des Geräts im Handel wendet man sich an die Händler*in. Beim Kauf direkt bei der Hersteller*in, wendet man sich dorthin. Hat man ein Produkt etwa bei Amazon gekauft, hängt es davon ab, ob man das Produkt direkt beim Online-Händler gekauft hat oder einem seiner Vertragspartner*innen. „Ob in diesem Fall die praktische Durchsetzung gut funktioniert, ist eine andere Sache. Beim Kundenservice von Amazon hören wir hingegen meistens wenig Beschwerden“, sagt Zgubic. „Es wird allerdings immer schwierig, wenn der Vertragspartner in einem anderen Land ist. Das muss man bereits beim Kauf berücksichtigen“, sagt die Konsumentenschützerin.

Die Gewährleistung gilt übrigens auch für digitale Dienste. Auch dann, wenn diese zwar kostenlos sind, aber man mit seinen Daten dafür gezahlt hat. Eine weitere positive Änderung für Konsument*innen ist, dass Händler*innen künftig kein Entgelt dafür verlangen dürfen, um festzustellen, ob es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, oder nicht. „So hat man bisher versucht Menschen abzuschrecken“, erklärt Zgubic.

Verbesserungen, aber mit Abstrichen

Insgesamt bringt das neue „Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz“, wie der sperrige Name des Gesetzes lautet, zahlreiche Verbesserungen mit sich. Allerdings blieb es auch ein wenig hinter den Erwartungen zurück. „Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, die Gewährleistungsfrist für bestimmte, langlebige Geräte wie Geschirrspüler zu verlängern und an die Erwartbarkeit der Haltbarkeit anzupassen. Das war für alle EU-Mitgliedstaaten frei wählbar und man hat diesen Hebel nicht genutzt, um zu haltbaren Produkten zu kommen“, sagt Zgubic. Abgeordnete Astrid Rössler (Grüne) hielt dem entgegen, dass die Langlebigkeit von Produkten in vielen Rechtsmaterien zu verankern sei und in Zukunft schrittweise umgesetzt werde.

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Barbara Wimmer

shroombab

Preisgekrönte Journalistin, Autorin und Vortragende. Seit November 2010 bei der Kurier-Futurezone. Schreibt und spricht über Netzpolitik, Datenschutz, Algorithmen, Künstliche Intelligenz, Social Media, Digitales und alles, was (vermeintlich) smart ist.

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