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Darf ich Instagram-Postings in Webseiten einbinden?

Viele Websites und Blogs binden Inhalte aus Online-Netzwerken wie Instagram, Twitter, YouTube oder Facebook in ihre Postings und Artikel ein. Die Gründe dafür sind vielfältig. Sie reichen vom Verweisen auf Originalquellen bis zum Veranschaulichen von Sachverhalten. Viele machen das auch, um Bilder, über deren Rechte sie nicht verfügen, zeigen zu können.

Diese Praxis wird nun durch eine Klarstellung des Bilder-Netzwerkes in Frage gestellt. Instagram ließ Anfang Juni wissen, dass für das Einbetten von Postings die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen sei. Für viele Nutzer kam das überraschend. Denn sie gingen bisher davon aus, dass das Einbinden von Postings durch die Nutzungsbedingungen des Netzwerks gedeckt sei.

Grund für die Klarstellung von Instagram war ein Spruch eines New Yorker Gerichts. Das stellte in einem Rechtsstreit zwischen einem Fotografen und dem Magazin Newsweek fest, dass Ansprüche von Urhebern bei eingebetteten Inhalten zulässig seien. Der Richterspruch hat zwar in Europa keine Gültigkeit. Aber auch hierzulande ist das Einbinden von Postings aus Online-Netzwerken ein Graubereich. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:

Darf ich Instagram-Postings in Blogs und Webseiten einbinden, ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen?

"Nein", sagt der Anwalt Lukas Feiler von der Kanzlei Baker McKenzie. Denn auch, wenn Inhalte auf Instagram veröffentlicht wurden, handle es sich beim Einbinden in Websites und Blogs um eine öffentliche Wiedergabe, die eine separate Lizenz erfordere: "Auch wenn ich nichts anderes mache, als HTML-Code auf meine Website zu stellen."

Gilt das auch für Inhalte, die auf anderen Diensten, etwa Facebook, Twitter oder YouTube veröffentlicht wurden?

Da müsse man differenzieren, sagt der Anwalt. Da man sich bei Instagram einloggen müsse, um Inhalte zu sehen und ein Account notwendig sei, um die meisten Features zu nutzen, sei es nicht im selben Ausmaß öffentlich zugänglich wie andere Dienste. Grundsätzlich müsse man sich die Nutzungsbedingungen der einzelnen Dienste konkret daraufhin ansehen, welche Nutzungen Dritten erlaubt werden. Das Einbetten müsse jedenfalls explizit gestattet sein, sagt Feiler.

Was steht in den Nutzungsbedingungen der Plattformen?

Ein Blick in die Nutzungsbedingungen von Facebook, Twitter oder YouTube zeigt, dass eine solche Erlaubnis, zumindest in expliziter Form, kaum erteilt wird und für Nutzer auch nicht ersichtlich ist. Viele Fragen bleiben offen. Generell holen sich Social-Media-Dienste das Recht ein, Inhalte an Dritte unterzulizenzieren - das tut etwa auch Instagram - oder verweisen darauf, dass Inhalte auch von Dritten genutzt werden. Einige Dienste würden auch ausdrücklich die Erlaubnis der Urheber für ein solches Einbetten abfragen, sagt Feiler. Urheber könnten sich beim Hochladen der Inhalte entscheiden, ob sie dem Einbetten zustimmen oder nicht.

Manche Online-Netzwerke erlauben das Generieren eines Codes, mit dem die Inhalte eingebettet werden können. Gilt das nicht als Erlaubnis?

Dass viele Dienste Nutzern technisch die Möglichkeit geben, Inhalte einzubetten, sei nicht mit einer Erlaubnis gleichzusetzen, sagt Feiler: "Nur weil etwas geht, heißt es noch lange nicht, dass es erlaubt ist."

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Einbetten von Inhalten in die Websites Dritter 2014 keinen Verstoß gegen Urheberrechte gesehen. Gilt das nicht mehr?

Der EuGH habe zwar 2014 festgestellt, das online veröffentlichte Inhalte in andere Webseiten eingebunden werden dürfen, solange sich die Wiedergabe nicht an ein anderes Publikum richte als jenes, das bei ursprünglichen Veröffentlichung adressiert wurde. In der Zwischenzeit sei der EuGH aber wesentlich strenger geworden, sagt Feiler. Die Frage der öffentlichen Wiedergabe sei in einer Reihe detaillierter Einzelkonstellationen immer wieder erörtert worden. Aus praktischer Sicht rät er Nutzern deshalb dazu, davon auszugehen, dass das Einbetten von Inhalten unzulässig sei. „Man muss davon ausgehen, dass es ein anderes Publikum ist und eine neue öffentliche Wiedergabe."

Darf ich Screenshots von Inhalten veröffentlichen?

Grundsätzlich nein, meint Feiler. Ein solches Vorgehen könne aber ausnahmsweise als Bildzitat gerechtfertigt sein. Insbesondere wenn es um eine kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten geht, die eine Verwendung des Zitats erforderlich mache. Als Beispiel nennt der Anwalt etwa Wahlkampfvideos einer politischen Partei, zu denen man sich kritisch äußern will.

Was darf ich überhaupt mit Inhalten machen, die in Online-Netzwerken veröffentlicht wurden?

Im Wesentlichen nur zwei Dinge, meint Feiler: Man könne sie ansehen und sich für private Zwecken eine Kopie anfertigen: "Alles andere ist grundsätzlich unzulässig."

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Patrick Dax

pdax

Kommt aus dem Team der “alten” ORF-Futurezone. Beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Innovationen, Start-ups, Urheberrecht, Netzpolitik und Medien. Kinder und Tiere behandelt er gut.

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