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Das Abschießen einer Drohne mit Luftgewehr ist laut Gericht erlaubt

In Deutschland wurde ein Mann angezeigt, nachdem er 2018 eine Drohne über seinem Garten mit einem Luftgewehr abgeschossen hat. Der Nachbar forderte einen Schadensersatz von 1500 Euro, wie der MDR Sachsen berichtet. Nun wurde der Schütze allerdings vom Gericht freigesprochen.

Sein Anwalt argumentierte mit dem Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB. Demnach habe der Mann davon ausgehen müssen, dass mit der Drohne seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

„Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Drohnen nun generell ohne Konsequenzen abgeschossen werden dürfen. Hier gelte laut Nachfrage des MDR Sachsen ein „allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“. So sei es bei einer Fotodrohne oft sehr schwierig, den Piloten ausfindig zu machen, da sich jener auch rund ein Kilometer entfernt befinden könnte. Die einzige Möglichkeit des Mannes, seine Persönlichkeitsrechte zu schützen, wäre es gewesen, in sein Haus zu gehen. Dann könnte man aber annehmen, dass die Fotos bereits gemacht wurden.  

Wie Golem berichtet wirft das Urteil aber auch einige Fragen auf. Trotz des Abschusses könne etwa nie sichergestellt sein, dass die Fotos wirklich vernichtet wurden. Sie hätten auch bereits zuvor übertragen werden können. Außerdem weist man darauf hin, dass es sich um eine Entscheidung eines unteren Gerichts handelt.

Situation in Österreich

In Österreich darf man laut aktueller Rechtslage nicht gegen das Fluggerät oder den Piloten vorgehen. Wenn man sich vor ungewollter Beobachtung schützen will, ist es ratsam, eine Anzeige bei der Polizei einzubringen.

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