Valve verrät, was nach eurem Tod mit eurer Steam-Bibliothek passiert
Wenn Verwandte sterben, hinterlassen sie alles Mögliche: Schachteln mit Büchern, Filmen oder auch Computerspiele. Zumindest war das früher so. Heutzutage werden Computerspiele meistens nicht mehr in Form eines physischen Trägers gekauft, sondern als digitale Version in einem Online-Konto abgespeichert.
➤ Mehr lesen: Horrorszenario: Ohne digitalen Nachlass plötzlich keine Heizung mehr
Eine beliebte Plattform für den Erwerb und das Hinterlegen von Games ist Steam. Ein Nutzer namens delete12345 im Forum Resetera wollte es genauer wissen. Er fragte deshalb beim Steam-Betreiber Valve an, ob er seine geliebte Spiele-Bibliothek in sein Testament schreiben kann. Offenbar ist das Vererben allerdings nicht möglich, wie ihm Valve antwortete: „Wir bedauern, Ihnen sagen zu müssen, dass Ihr Steam-Konto nicht durch ein Testament übertragen werden kann“.
Das sorgte für reichlich Gesprächsstoff in der Gaming-Community, wie das Portal Techspot bemerkte. Denn viele Gaming-Begeisterte haben massig Geld in ihre Steam-Bibliothek investiert. Einige meinten deshalb, sie könnten einfach ihre Login-Daten an die Hinterbliebenen übergeben, die dann Kreditkarte austauschen könnten. Andere User*innen befürchten bei dieser Herangehensweise aber, dass die Steam-Betreiber bemerken würden, wenn ein Account länger als die übliche Lebensdauer in Betrieb sei – und den Account deshalb erst recht deaktivieren könnten.
Bruce Willis wollte iTunes-Sammlung vererben
Diskussionen über das Vererben von digitalen Gütern flammen immer wieder auf. Bereits 2012 sorgte der Schauspieler Bruce Willis für Aufsehen. Er wollte Apple klagen, damit er seine iTunes-Sammlung nach seinem Tod an seine Tochter übertragen kann.
Für digitale Güter gelten andere Gesetze als für physische Güter wie CD-Roms. Ähnliches gilt etwa auch für E-Books, die man in seiner „Amazon Kindle“-App gekauft und dort hinterlegt hat. Oft verhindert eine Bestimmung in den AGBs nämlich eine Weitergabe dieser Güter. Der Kauf beinhaltet demnach lediglich die Nutzungsrechte, nicht jedoch die Weitergabe.
Kommentare