VKI gewinnt Klage gegen WhatsApp: Teile der AGB sind gesetzwidrig
WhatsApp hat im Jahr 2021 seine Nutzungsbedingungen geändert. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte daraufhin im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt.
Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien entschieden, dass mehrere eingeklagte Klauseln der AGB gesetzwidrig und somit unzulässig sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. WhatsApp gab am Dienstag bekannt, das Urteil bekämpfen zu wollen. Konkret hieß es seitens eines Sprechers offiziell dazu: „WhatsApp bietet branchenführenden Datenschutz für Benutzer*innen auf der ganzen Welt und achtet sehr darauf, transparente Informationen über unseren Service bereitzustellen. Wir sind mit dem Urteil nicht einverstanden und werden die nächsten Schritte prüfen.“
Demnach war vor allem die Art und Weise, wie die Änderungen der Nutzungsbedingungen angekündigt wurden, nicht gesetzkonform. Ebenso war es unzulässig, wie die WhatsApp-Nutzer*innen den neuen AGB zustimmen konnten.
Zustimmen ohne Informationen
WhatsApp-User*innen wurden mittels einer Pop-up-Nachricht darüber informiert, dass die AGB geändert wurden. Es wurde zwar ein Link zu den neuen Nutzungsbedingungen bereitgestellt, die Pop-up-Nachricht enthielt aber keine Hinweise, was konkret geändert wurde.
In der Mitteilung über die AGB-Änderung befand sich allerdings ein "Zustimmen"-Button. Somit konnten WhatsApp-User*innen den Änderungen zustimmen, ohne dass sie ausreichend darüber informiert wurden.
Unter dem angeführten Link waren zwar die neuen Nutzungsbedingungen einzusehen. Es fehlte allerdings Informationen darüber, welche Aspekte geändert wurden oder neu sind, beanstandete der VKI. Laut dem Urteil des Oberlandesgericht Wien ist diese Klausel intransparent. Nutzer*innen müssten selbst die neuen AGB und die alten AGB miteinander vergleichen und sie gegenüberstellen, weil auf WhatsApp keine konkreten Angaben über die Änderungen bereit gestellt worden seien. Das sei "nicht ausreichend", heißt es.
Weitere unzulässige Klauseln
Zudem hatte WhatsApp für weitere künftige Änderungen der Nutzungsbedingungen vorgesehen, dass diese mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt werden und quasi automatisch gültig werden, wenn die Nutzer*innen WhatsApp weiter nutzen. "Eine solche unbeschränkte Zustimmungsfiktion für die Änderungen der Vertragsbedingungen befand das OLG Wien ebenfalls für unzulässig", heißt es vom VKI.
Außerdem enthielten die neuen AGB eine Klausel, nach der WhatsApp sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an jedwedes verbundene Unternehmen abtreten konnte, schreibt der VKI. Dies stelle einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar.
"Eine derartige Klausel kann nur dann wirksam sein, wenn sie mit dem einzelnen Kunden individuell ausgehandelt wird, nicht aber, wenn sie bloß in den AGB enthalten ist. Der Gesetzgeber verlangt dies, um sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht plötzlich einem unbekannten neuen Vertragspartner gegenüberstehen, statt jenem, mit dem sie eine Geschäftsverbindung eingegangen sind", wird Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI in einer Aussendung zitiert.