Digital Life

9,99 Euro für KI-Porträts, die nicht gefallen: Gibt es Geld zurück?

Eine Firma aus Sunnyvale in Kalifornien verspricht auf ihrer Website, Foto- und Video-Bearbeitung zu demokratisieren. Doch stattdessen spuckte mir die künstliche Intelligenz (KI), die bei Lensa AI eingesetzt wird, 100 "magische Avatare" aus, von denen 90 Stück bestenfalls als Wichsvorlage für heiße Männerträume zu gebrauchen sind (ich habe darüber berichtet).

Der ganze Spaß kostete 9,99 Euro und die Firma schließt in ihren AGB die Rückerstattung des Betrags "unter allen Umständen" aus. Kund*innen haben zwar die Möglichkeit zu melden, wenn ihnen ein KI-Kunstwerk von sich selbst nicht gefällt, aber es kommt lediglich eine automatisierte Standardantwort zurück. Geld zurück gibt es keines.

Rücktrittsrecht oder Gewährleistung

Ist das eigentlich rechtens? Und gibt es für KI-Ergebnisse, für die man bezahlt, eigene Regelungen? Darüber habe ich mit 2 Expert*innen für Konsumentenschutz gesprochen.

„Generell gibt es für KI-Systeme keine Sonderregelung“, bestätigen sowohl Manuela Robinson, Beraterin beim Verein für Konsumtenschutz (VKI), als auch Kirstin Grüblinger von der Abteilung Konsumentenpolitik bei der Arbeiterkammer (AK) Wien.

Ein generelles Rücktrittsrecht, wenn einem etwas nicht gefällt, gibt es laut Robinson ebenfalls nicht. „Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, in den Fällen, in denen man etwas online bestellt hat und die Ware nicht im Vorfeld begutachten kann, gibt es im EU-Raum eine bestimmte Frist, um etwas zurückzugeben“, erklärt die Expertin. „Das gilt aber nicht für individuelle Anfertigungen“, so Robinson.

Vergleich mit einem Maler-Auftrag

Würde man etwa ein Porträt-Bild von sich selbst online bei einem Maler in Auftrag geben, könnte man das, sofern er fristgerecht ein Porträt-Bild abliefert, nicht zurückgeben, nur weil es einem nicht gefällt. Liefert der Maler aber eine Ganzkörper-Aufnahme, wo das Gesicht nur ganz klein zu erkennen ist und bei der man etwa halbnackt dargestellt wird, hängt es von der genauen Vereinbarung ab.

„In solchen Fällen gibt es ein Gewährleistungsrecht und da wäre eventuell mit einem Mangel argumentierbar. Wenn ein Werk nicht dem entspricht, was vereinbart wurde, kann man den Vertrag auflösen. Allerdings muss das ganz klar formuliert sein, was auf dem Bild zu sehen sein soll, um einen Mangel geltend machen zu können“, erklärt Robinson.

Produziert eine künstliche Intelligenz auf der Basis von Bildern „magische Avatare“ und man will das Werk zurückgeben, müsste also ganz genau definiert sein, was auf dem Bild zu sehen sein soll und was unter „magisch“ verstanden wird. Eine Sexualisierung der eigenen Person könnte - theoretisch - sogar erwünscht sein. Ein abgeschnittener Kopf, wie es in meinem Fall bei mehreren Bildern der Fall war, wäre schon grenzwertig(er).

Die KI hatte in einzelnen Bildern den Kopf abgeschnitten und ausschließlich auf die Brüste fokussiert.

Rechtsdurchsetzung unmöglich

Im Fall einer versuchten Rückerstattung von KI-Kunst tut sich noch ein weiteres Problem auf: Das erwähnte Unternehmen sitzt in Kalifornien (USA). Die AGB auf der Website sind ausschließlich auf Englisch formuliert. „Der Vertrag kam auf Basis von kalifornischem Recht zustande“, sagt Robinson: „Das macht es schwierig, als europäische Kundin Rechte durchzusetzen. Man müsste sich dazu einen Anwalt aus Kalifornien suchen.“

Ein wenig anders sieht dies Grüblinger von der AK Wien: „Die Website ist auf Englisch gehalten und daher wirkt es so, als wäre auf den Vertrag amerikanisches Recht anwendbar. Doch anders als bei der Website ist die Lensa-App in deutscher Sprache im österreichischen App Store veröffentlicht worden. Da könnte man argumentieren, dass es eine Ausrichtung auf den Standort Österreich gibt. Dann käme hier österreichisches Recht zur Anwendung. Das muss man sich immer im Einzelfall ansehen und das letzte Wort dazu hätte der Europäische Gerichtshof.“

Tipp: Auf den Standort des Unternehmens achten

Beide Expert*innen sind der Meinung, dass es auf jeden Fall ein großes Problem bei dem Fall gibt: die Durchsetzbarkeit. „Wegen 9,99 Euro unternimmt niemand irgendetwas“, sagt Grüblinger. Das gilt allerdings freilich auch für alle anderen KI-Angebote, die derzeit den Markt durchdringen. Sämtliche Bildgeneratoren verlangen ab dem Zeitpunkt, ab dem man eine Anwendung regelmäßig nutzt und mehr als ein paar Testbilder erstellen möchte, Geld.

„Konsument*innen sollten sich Käufe gut überlegen und nachsehen, wo ein Unternehmen seinen Sitz hat. Ist kein EU-Sitz vorhanden, wird eine Durchsetzung von Forderungen extrem mühsam bis unmöglich. Das sollte man bei jedem Vertrag beachten, den man abschließt“, gibt VKI-Beraterin Robinson als Tipp mit.

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Barbara Wimmer

shroombab

Preisgekrönte Journalistin, Autorin und Vortragende. Seit November 2010 bei der Kurier-Futurezone. Schreibt und spricht über Netzpolitik, Datenschutz, Algorithmen, Künstliche Intelligenz, Social Media, Digitales und alles, was (vermeintlich) smart ist.

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