Was sich durch die EU-Drohnenverordnung ändert
Drohnen werden in der EU-Drohnenverordnung nach Größe und maximaler Flughöhe in die Kategorien „offen“, „spezifisch“ und „zertifiziert“ eingeteilt, wie bei einem Forum der Gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen am Montag in Wien zu erfahren war.
Dem Verkehrsministerium obliege es nun, gemeinsam mit Vertretern der Forschung und der Industrie Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Verordnung zu kreieren, erklärte Swen Göring von der Stabsstelle Sicherheitsmanagement des Verkehrsministeriums.
Zwei Jahre Zeit für Umsetzung bei Kategorie „offen“
Für Drohnen der Kategorie „offen“ werden zwei Jahre für die Umsetzung der Vorgaben gewährt. Hierzu zählen all jene Drohnen, die weniger als 25 Kilogramm wiegen und nicht höher als 120 Meter fliegen. Diese vorwiegend für den Privatbesitz relevanten Drohnen dürfen nur in Sichtweite gesteuert werden und benötigen ab einem Gewicht von 250 Gramm eine Registrierung bei Austro Control.
Ist eine Kamera in die Drohne integriert, dann ist eine Registrierung unabhängig des Gewichts nötig. Das Mindestalter für den Betrieb beträgt künftig 16 Jahre. Ist ein Erwachsener zugegen, darf bereits mit zwölf Jahren gesteuert werden.
Verpflichtende Angaben auf Drohnen
Auf jeder verkauften Drohne muss mit Inkrafttreten der EU-Drohnenverordnung aufscheinen, welcher Kategorie sie angehört und was dadurch erlaubt ist. Auch wem die Drohne gehört, wie schnell, wie hoch und wo sie geflogen ist, muss mittels Zeitstempel nachvollziehbar sein.
Ab einer gewissen Drohnengröße und -leistung muss zudem ein Onlinetraining samt anschließendem Test der EASA (Europäische Agentur für Flugsicherheit) absolviert werden. Die dadurch erlangten Kompetenzen müssen alle fünf Jahre erneuert und demonstriert werden.
Vorgaben für Kategorie „spezifisch“ gelten ab 11. Juni
Ab 11. Juni gelten hingegen bereits die Vorgaben für Drohnen aus der Kategorie „spezifisch“. Sie sind vor allem für den wirtschaftlichen Bereich relevant und benötigen eine Bewilligung bei Austro Control. Menschen und Gefahrengüter dürfen nicht transportiert werden. Drohnen, die das bewerkstelligen, fallen in die Kategorie „zertifiziert“. Regulierungen für diese Kategorie sollen bis Ende des Jahres noch folgen.
Sperrzonen
Jeder EU-Mitgliedstaat muss aufgrund der EU-Drohnenverordnung zudem Zonen definieren, in denen das Fliegen von Drohnen nicht erlaubt ist. Hierfür kämen etwa Gefängnisse oder Flughäfen in Betracht, sagte Göring. „Im Optimalfall werden derartige Zonen in die Intelligenz der Drohnen eingearbeitet, wodurch sie in solchen Gebieten nicht mehr abheben können“, meinte Göring.
Diverse - auch von Unternehmen benötigte - Drohnentestgebiete sollen laut dem Sicherheitsmanager bis 2021 in Österreich aufgebaut werden. Die Ausschreibung erfolgte bereits.