Warum Strache bei Facebook-Klage gegen FPÖ schlechte Karten hat
Im Match zwischen Heinz-Christian Strache und der FPÖ um Straches Politiker-Facebookseite stehen die Zeichen endgültig auf Eskalation. Straches Anwalt teilte am Dienstag im ORF-Report mit, dass man die FPÖ in einem Schreiben aufgefordert habe, die Zugangsdaten für die Seite herauszurücken. Die Partei ließ diese Ankündigung unkommentiert bzw. meinte, dass die Angelegenheit juristisch geklärt werden müsse.
Im Gespräch mit der futurezone zeigen sich Rechtsexperten mittlerweile allerdings skeptisch, ob Strache tatsächlich die Kontrolle über "seine" Politikerseite zurückbekommen wird. "Den beiden Streitparteien fällt nun auf den Kopf, dass es offenbar keine vertragliche Regelung gab, wem der Account gehört. Wurde Straches Facebook-Seite während seiner Zeit als Politiker eingerichtet, spricht einiges dafür, dass der Facebook-Auftritt eher der Partei als der Privatperson Strache gehört", erklärt Rechtsanwalt Lukas Feiler von Baker McKenzie.
Impressum als juristisches Indiz
Für den Fall, dass es keine vertragliche Vereinbarung gebe, spiele das Impressum eine große Rolle. "Wenn in diesem immer schon die Partei angeführt wurde und diese medienrechtlich verantwortlich war, könnte das mangels anderer Anhaltspunkte vor Gericht ausschlaggebend sein, dass die Seite der FPÖ zugesprochen wird", erklärt Feiler. Dann könne Strache maximal seine Namensrechte geltend machen und verlangen, dass die Verwendung seines Namens künftig unterlassen wird.
Dass Strache sich für die Inhaberschaft darauf berufe, selber mit persönlichen Postings zum Aufbau der Seite beigetragen zu haben, sieht der Anwalt differenziert. "Man könnte dem entgegenhalten, dass das Teil seiner beruflichen Tätigkeit als Politiker war."
Verschmelzung Person und Partei
Diese Meinung vertritt auch IT- und Medienanwalt Axel Anderl von der Kanzlei Dorda. "Nach all dem, was man mittlerweile aus den Medien weiß, auch wie viel Geld und personeller Aufwand von der Partei für die Betreuung der Seite aufgewendet wurde, spricht schon einiges dafür, dass diese eher der FPÖ und nicht der Privatperson Heinz-Christian Strache zuzuordnen ist."
Dass der offizielle Facebook-Auftritt der Partei komplett auf die Person Strache zugeschnitten war und offenbar keine schriftliche Vereinbarung besteht, mache die Angelegenheit aber besonders kompliziert. Durch die Verschmelzung von Partei und Politikerpersönlichkeit sei es fast unmöglich zu sagen, was Strache nun in seiner beruflichen Funktion als Parteiobmann und FPÖ-Politiker oder doch als Privatperson gepostet habe.
"Der Name ist ein gutes Argument für Strache, allerdings nicht unbedingt für die Inhaberschaft der Seite. Er kann der Partei aber zumindest versuchen zu untersagen, dass diese in seinem Namen weiterverwendet wird", sagt Anderl zur futurezone.
Der Ausgang des Rechtsstreits ist für den Medienanwalt völlig offen. Wie Feiler wertet er das Impressum zwar als wichtiges Indiz, dass derjenige, der die Seite betreibt, auch der Inhaber ist. Das sei allerdings nicht zwangsläufig so. Das Impressum habe zwar medienrechtliche Bedeutung - etwa wer für dort publizierte Einträge, aber auch Kommentare verantwortlich ist - eine automatische Ableitung zur Inhaberschaft sei dies aber nicht, da eine Seite mit Duldung des Eigentümers von dritter Seite betrieben werden könne.
Juristen vs Facebook
Abgesehen vom juristischen Ausgang des Rechtsstreits liegt der Ball letztendlich aber ohnehin bei Facebook. Sollte die FPÖ tatsächlich die Strache-Seite zugesprochen bekommen, kann diese nämlich den Namen nicht ohne Weiteres auf die Partei umändern und so wieder über einen mächtigen offiziellen Facebook-Auftritt verfügen."Namensänderungen dürfen nicht zu einer irreführenden oder unbeabsichtigten Verbindung führen. Weiterhin dürfen sie nicht den Gegenstand der Seite wesentlich verändern", heißt es in den Facebook-Richtlinien.
Am Mittwochabend teilte Facebook der futurezone mit, dass ein Ansuchen der FPÖ, die Strache-Seite mit der Partei-Seite zusammenzuführen, abgelehnt wurde. Das könnte auch für die kommenden Rechtsstreiterein von Bedeutung werden. Für das soziale Netzwerk ist der Fall heikel. Wird die Seite aufgrund der Streitereien abgedreht, eingefroren oder umbenannt, könnte das Facebook als Behinderung der Meinungsfreiheit oder als Parteiergreifung für die eine oder andere Seite angelastet werden.