Geoblocking: Drei streamt ORF im EU-Ausland, A1 nicht
Dieser Artikel ist älter als ein Jahr!
Der Mobilfunker Drei setzt das Aus für Geoblocking bei Streaming-Inhalten um und erlaubt künftig die Nutzung von 3TV und 3MobileTV im EU-Ausland. Das bestätigte Drei-Sprecher Tom Tesch gegenüber der futurezone. „Unsere Techniker setzen das gerade um. In Kürze sollten 3MobileTV und 3TV für unsere Kunden auch auf Urlaubsreisen im EU-Ausland nutzbar sein“, so Tesch. Dabei soll es keinerlei Einschränkungen geben, die Maßnahme „betrifft das gesamte 3TV und 3MobileTV Senderportfolio, soweit es sich um entgeltliche Angebote handelt.“
Damit lassen sich künftig TV-Sender wie ORF, ATV und auch SRF EU-weit abrufen. Das Angebot dieser Sender blieb bislang von der am 1. April in Kraft getretenen EU-Verordnung verschont. Denn eine Ausnahmeregelung erlaubt es Anbietern von kostenlosen Streaming-Diensten, das Geoblocking-Aus zu umgehen. Deswegen kann die ORF TVthek weiterhin nur in Österreich genutzt werden.
Während 3TV mit 42 Sendern im Monats-Abo als Konkurrenz zu Kabel- und Antennen-Fernsehen positioniert wurde, kann über 3MobileTV zeitlich beschränkt Zugang zum TV-Programm erworben werden. Bei 3MobileTV stehen bis zu 80 TV- und Radiosender zur Auswahl. Bei beiden Angeboten muss man jedoch zuvor Drei-Kunde sein.
A1 will kein Live-Signal anbieten
A1 nimmt in diesem Fall jedoch eine andere Position ein. Mit A1 Now bietet man ein 3TV-ähnliches Produkt an, das aber nur zum Teil im EU-Ausland abrufbar bleiben soll. „Die EU-Verordnung erfasst ausschließlich Video-on-Demand-Inhalte, nicht aber das Live-Signal“, so ein A1-Sprecher gegenüber der futurezone. „Das betrifft somit lediglich die Video-on-Demand-Inhalte der A1 Now Videothek.“ Ob auch Inhalte aus der „View Control“-Funktion im Ausland abrufbar sein werden, ist derzeit unklar. Dabei zeichnet ein Online-Videorekorder alle TV-Inhalte der vergangenen sieben Tage auf und macht diese nachträglich abrufbar. Derzeit werde noch intern geprüft, ob das unter „Video on Demand“ falle, so A1.
Die Interpretation der EU-Verordnung durch A1 verwundert, ist doch dort ausschließlich von "Online-Inhaltediensten" die Rede, die sowohl "in linearer Form oder Abruf" verfügbar sein können. Auch die bekannte Anwaltskanzlei
Wolf Theiss beschreibt die von der EU beschlossene "Portabilität der Online-Inhaltedienste" so, dass jegliche digitale Inhalte, für die ein Entgelt bezahlt wurde - sei es nun ein Abo oder eine Einmalzahlung - verfügbar gemacht werden müssen.
Kommentare