Eine Familie sitzt mit Notebook, iPhone und iPad auf der Couch.

YouTube-Videos für später herunterladen: Darf man das?

© Violeta Stoimenova/istockphoto.com

Netzpolitik

Ist es erlaubt, YouTube-Videos herunterzuladen?

Es gibt zahlreiche externe Tools und Seiten, über die sich YouTube-Videos auch ohne Premium-Abo herunterladen lassen. Abgesehen davon, dass manche dieser Angebote mit Vorsicht zu genießen sind, stellt sich die rechtliche Frage: Darf ich das überhaupt herunterladen? 

Diese Frage haben wir dem Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperten Florian Prischl von DLA Piper gestellt. Sie ist – wie bei den meisten juristischen Themen – nicht mit einem Ja oder Nein zu beantworten, wie er erklärt. “Für eine Juristin oder einen Juristen zählt einmal in erster Linie der Vertrag, den man mit der Person abschließt, die einem das Video zur Verfügung stellt”, so Prischl. Benutzt man YouTube, schließt man einen Vertrag mit den Betreibern ab. “Da können einem gewisse Dinge zugestanden und verboten werden und hier kann vieles vereinbart werden”, so Prischl.

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AGB

Wirft man einen Blick in die YouTube-AGB ist das Thema Videos herunterladen eindeutig geregelt. Nicht zulässig sei demnach: 

“Auf jegliche Teile des Dienstes oder der Inhalte zuzugreifen sowie diese zu vervielfältigen, herunterzuladen, zu verbreiten, zu übersenden, zu übertragen, anzuzeigen, zu verkaufen, zu lizenzieren, zu ändern, anzupassen oder anderweitig zu verwenden [...].”

Was passiert, wenn man diesen Vertrag bricht? “Jedenfalls möglich ist, dass die Plattform den Nutzer blockiert oder das Konto suspendiert, damit muss man immer rechnen”, so Prischl. Die Wahrscheinlichkeit dafür sei allerdings nicht besonders hoch: “Rein praktisch wird es kaum möglich sein, dass YouTube den Verstoß einzelnen Nutzerinnen oder Nutzern zuordnen kann”, so Prischl. 

Recht auf Privatkopie

Abseits des Vertrages, den die Anwender mit YouTube abschließen, ist aber auch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) relevant - zumindest, wenn ein User in Österreich ist. Prischl verweist hier aber auf Paragraf 42, Absatz 4 des UrhG. Dort heißt es: “Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf [...] [digitalen]  Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen”. Das wird oft als das Recht auf eine “Privatkopie” bezeichnet, so Prischl. Das Herunterladen eines YouTube-Videos durch eine natürliche Person - also einen Menschen - für den privaten Gebrauch sieht der Anwalt dadurch eindeutig gedeckt.

Was den privaten Gebrauch umfasst, sei eine Einzelfallentscheidung, erklärt Prischl. “Teile ich es zum Beispiel in einer Facebook-Gruppe, kommt es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter anderem darauf an, wer zu dieser Gruppe Zugang hat”, sagt Prischl. “Wenn dort wirklich nur enge Familienmitglieder dabei sind, würde ich sagen, das ist klar ein privater Gebrauch”, so der Anwalt. Gleiches gilt, wenn man das heruntergeladene Video zu Hause auf dem Fernseher seiner Familie zeigt. Bei den Regeln für Privatkopien steckt der Teufel jedoch im Detail. Das Urheberrechtsgesetz verwendet ein komplexes System an Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen.

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Verstoß und mögliche Sanktionen

Wenn man gegen dieses Recht der Privatkopie verstößt bzw. eine unzulässige Kopie anfertigt, muss man laut Prischls Einschätzung damit rechnen, dass die Rechteinhaber das zivilrechtlich verfolgen. “Das Risiko steht im Raum, ist aber niedrig”, so Prischl. "Aus praktischer Sicht wird das Risiko umso größer, je schwerwiegender und je wahrnehmbarer der Verstoß ist."  

Erschwerend für die rechtlichen Konsequenzen ist die schwierige Nachverfolgbarkeit eines Verstoßes. Noch komplexer wird es, wenn die Rechteinhaber im Ausland verortet sind. “Es ist ungleich schwierigerer, einen internationalen Rechtsstreit zu verfolgen als einen im Inland”, so Prischl.

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Thomas Prenner

ThPrenner

KURIER-futurezone Chefredakteur. Beschäftigt sich viel mit Dingen, die man täglich nutzt und schreibt darüber. Sitzt außerdem gerne am Fahrrad.

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